Die Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland wird durch Beiträge und Staatszuschüsse finanziert. Bis 1957 wurde ein Anwartschaftsdeckungsverfahren praktiziert, das aber auch bis zu diesem Zeitpunkt niemals über längere Zeiträume hinweg verwirklicht werden konnte. Ab 1957 stellte das Versicherungssystem ein modifiziertes Abschnittsdeckungsverfahren dar. Alle in dem 1957 beginnenden zehnjährigen Deckungsabschnitt entstehenden Aufwendungen sollten gedeckt sein und darüber hinaus am Ende jedes Deckungsabschnittes eine Rücklage gebildet werden. 1969 wurde dieses Finanzierungsverfahren wiederum gewechselt und ein Umlageverfahren mit Liquiditätsreserven eingeführt. Dieses Verfahren schreibt die Bildung ausreichender Rücklagen als konjunkturelle Schwankungsreserve durch die Versicherungsträger vor. Teile der Rücklage sind in liquiden Mitteln zu halten, damit in Zeiten einer defizitären Entwicklung die Zahlungsfähigkeit der Versicherungsträger gewährleistet ist. Auch soll so dem Gesetzgeber ausreichend Zeit gegeben werden, die zur Sicherung der Leistungsfähigkeit - und d. h. hier vor allem der Zahlungsfähigkeit der Versicherung notwendigen Massnahmen beschliessen zu können, wenn die Versicherung in Zahlungsschwierigkeiten kommen sollte. Als solche Massnahmen kommen vor allem Beitragserhöhungen, Erhöhungen des Staatszuschusses oder Änderungen im Leistungsrecht der Versicherung in Frage. Die Beitragssätze für die Pflichtversicherung in der Rentenversicherung werden in Prozentsätzen des Bruttoarbeitsentgeltes der Versicherten, soweit die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird, berechnet (Sozialversicherungsbeiträge). Bei der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten kommt zum Arbeitnehmerbeitrag (8,85%) ein gleich hoher Beitrag der Arbeitgeber hinzu (17,7%). Bei der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt der Arbeitnehmerbeitrag 9,35%, der Arbeitgeberbeitrag 15,1%. Zu den Beiträgen kommt der Bundeszuschuss hinzu, der ab 1992 der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte und der Beitragssätze angepasst wird. Er wird heute vor allem mit den Lasten begründet, die die Rentenversicherung als Folge des Krieges zu tragen hat. Das sind z. B. die durch den Krieg verursachten vorzeitigen Rentenzahlungen, die Anrechnung von Ersatzzeiten und Beitragsausfälle, an denen die in der Rentenversicherung Versicherten nicht direkt durch Beitragszahlungen beteiligt werden sollen. Auch die Einnahmeausfälle durch Kriegsfolgen sollen durch den Bundeszuschuss kompensiert werden. Seit 1950 sind die Zuschüsse des Bundes absolut gestiegen, wenn auch der Anteil an den Gesamtausgaben der Rentenversicherung in der Arbeiter- und Angestelltenversicherung stetig zurückging. Nach dem Rentenreformgesetz von 1992 soll der Bundeszuschuss jährlich gemäss der Änderung der Bruttolöhne und des Beitragsatzes fortgeschrieben werden.
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