sind Kreditinstitute, die ursprünglich zu dem Zweck gegründet wurden, die Staatsgelder zu verwalten, die Kassengeschäfte des Staates abzuwickeln, Staatsanleihen auf dem Markt unterzubringen und den Geldmarkt zu regeln. Meist arbeiteten sie auch als Notenbank. Heute betreiben sie die gleichen Geschäfte wie andere Kreditinstitute. Mitunter ist »Staatsbank« auch eine Bank, deren Eigenkapital mehrheitlich dem Staat zusteht.
Öffentlich-rechtliche Banken (Anstalten oder Körperschaften), die aus staatlichen Mitteln - des Bundes, der Bundesländer oder beider gemeinsam - gegründet werden und arbeiten. Ihnen liegt meist ein besonderes (Organisations-) Gesetz zu Grunde. Sie stehen unter staatlicher Aufsicht und betreiben auf Veranlassung und Rechnung des Staates Bankgeschäfte, die meist genau definiert sind. Vielfach sind sie nicht oder nur z.T. im Konkurrenzbereich mit den übrigen Geschäftsbanken tätig; oft betreiben sie Geschäfte, die Letztere aus Gründen zu geringer Rentabilität bzw. zu hohen Risikos nicht übernehmen. Die Errichtungskörperschaft übernimmt typischem, die Gewährleistung für die Verbindlichkeiten (Gewährträgerhaftung) und den Bestand des Instituts (Anstaltslast). Soweit solche Banken auch im Konkurrenzbereich mit privatrechtlichen Banken tätig sind, dürfen die Träger ihnen kein kostenloses Eigenkapital zur Verfügung stellen, da dieses nach EU-Recht als untersagte Subvention gilt. Die Träger bestellen i. d. R. Staatskommissare zur Beaufsichtigung der Institute; auch besetzen ihre Vertreter ganz oder weitgehend die Aufsichtsgremien. Auch die Zentralbank ist eine Staatsbank, hebt sich jedoch i. d.R. aus dem Kreis der übrigen durch ihre besonderen Funktionen und Aufgaben hervor.
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