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Steuer, Definition gem. § 3 Abs. 1 AO

Die Vorschrift lautet wörtlich: »Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. Zölle und Abschöpfungen sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. « Aus der Definition geht u. a. hervor: (1) Steuern sind Geldleistungen, bewirken also beim Steuerschuldner den Abfluß liquider Mittel. Deshalb sind sie mit Liquiditätswirkungen für den Betroffenen verbund en. (2) Die Abgabe stellt keine Gegenleistung für eine besondere Leistung des Steuergläubigers dar. Sie unterscheidet sich damit von Gebühren (Zahlungen für die tatsächliche Inanspruchnahme bestimmter öffentlicher Leistungen, z. B. Müllabfuhrgebühr) und Beiträgen (Zahlungen für das Vorhandensein öffentlicher Einrichtungen, die unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme zu entrichten sind, z. B. Straßenanlie-gerbeitrag). Steuern dienen vielmehr der Finanzierung der allgemeinen Staatsaufgaben und bewirken für den Steuerpflichtigen, weil keine zure-chenbare Gegenleistung vorhanden ist, eine Vermögensminderung. (3) Normalerweise dienen die Steuern fiskalischen Zwecken, also der Erzielung von Staatseinnahmen; da diesaber »Nebenzweck« sein kann, fallenauch verhaltenslenkende Abgaben(Tipke: Sozialzwecknormen) unterden Steuerbegriff; mit solchen Vorschriften werden beispielsweise wirt-schaftslenkende Maßnahmen (z. B. Konjunkturdämpfung durch Investitionsteuer, Konjunkturbelebungdurch Sonder Abschreibungen) angestrebt. (4) § 3 Abs. 1 AO postuliertden Grund satz der Tatbestandsmäßigkeit. Es gilt also das Prinzip: Keine Steuer ohne Gesetz! Keine Steuerohne Verwirklichung eines steuergesetzlich normierten Tatbestandes!Steuern dürfen mithin nur von denjenigen Personen oder Institutionen gefordert werden, die mit ihrer Existenz, einer Handlung, dem Vorhandensein einer Steuerbemessungsgrundlage u. ä. einen solchen Tatbestand erfüllt haben; deshalb ist esnicht erlaubt, Steueransprüche durchAnalogieschlüsse entstehen zu lassen oder durch private Verabredungen zumodifizieren. Zu den Steuern imSinne der zitierten Norm gehörennicht die steuerlichen Nebenleistungen wie Verspätungszuschläge, Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgelder und Kosten; diese Abgaben entstehen jedoch ebenfalls aus dem Steuerschuldverhältnis und werden deshalb oft den gleichen Verfahrensregeln unterworfen wie Steuern.

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