Spezialgebiet des — Arbeitsrechts. Die Tarifautonomie ist durch das Grundrecht der Koalitionsfreiheit geschützt (Art. 9 Abs. 3 GG). Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist fur jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften genießen als Tarifpartner verfassungsrechtlichen Betätigungs- und Bestandsschutz. Tarifverträge gehören zum Kern der Koalitionsfreiheit. Sie haben bedeutende Schutz-, Verteilungs-, Ordnungs- und Friedensfunktionen. Rechtsgrundlage ist das Tarifvertragsgesetz (TVG). Tarifverträge haben eine Doppelnatur. Sie enthalten schuldrechtliche und normative Regelungen. Im schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrags sind die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien festgelegt. Dazu gehort insbesondere die Friedenspflicht, aber auch die Einwirkungspflicht auf die Mitglieder. Differenzierungs- und Außenseiterklauseln sind unzulässig, denn die Tarifpartner können im Rahmen ihrer Tarifautonomie nur die Angelegenheiten ihrer Mitglieder regeln. Im normativen Teil enthalten Tarifverträge Regelungen, die Bestandteil der Arbeitsverträge werden. Die Tarifnormen gelten unmittelbar und zwingend zwischen den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (§ 4 TVG). Für die Geltung der Inhalts-, Abschluss- und Beendigungsnormen des Tarifvertrags 1st die beiderseitige Tarifbindung erforderlich. Dagegen reicht die einseitige Tarifbindung des Arbeitgebers aus, wenn es um betriebliche oder betriebsverfassungsrechtlichen Normen geht. Die Tarifbindung entsteht durch die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband oder in der Gewerkschaft (§ 3 TVG). Im Einzelfall kann die Tarifbindung auch durch die Allgemeinverbindlichkeitserklarung des Arbeits- und Sozialministers entstehen (§ 5 TVG). Ein Tarifvertrag kann ganz oder teilweise durch den Arbeitsvertrag in das Arbeitsverhältnis einbezogen werden. In diesem Fall gilt der Tarifvertrag nicht normativ und zwingend, sondern kraft einzelvertraglicher Vereinbarung. Auf tarifrechtliche Regelungen kann nicht verzichtet werden, weil diese grundsätzlich zwingenden Rechtscharakter haben. Sofern dagegen die tarifliche Regelung nur einzelvertraglich vereinbart wurde, kann der Arbeitnehmer auf das darin enthaltene Recht jederzeit verzichten. Dies geschieht z.B. in Ausgleichsquittungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Arbeitsvertragsparteien können von tariflichen Regelungen abweichen, sofern der Tarifvertrag entsprechende Öffnungsklauseln enthält. In diesem Fall
ware die tarifliche Regelung nachrangig (Rangprinzip der Rechtsquellen im Arbeitsrecht).
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