Sammelbegriff für ein Bündel spezifischer Maßnahmen, über die bestimmten Gruppen von Arbeitslosen (Arbeitslosigkeit) Arbeit gegen Entgelt angeboten wird, die jedoch regelmäßig staatlich subventioniert (Subvention) ist. Rechtliche Grundlagen hierfür sind insbesondere
1. die allgemeinen Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung (ABM) nach §§ 91 ff AFG,
2. Sonderarbeitsbeschaffungsmaßnahmen gemäß § 249 h AFG,
3. Hilfe zur Arbeit (HzA) nach §§ 18 ff. BSHG und
4. Sonderprogramme des Bundes, der Länder und Gemeinden.
Zu 1: Hier werden Arbeitnehmer gefördert, die unmittelbar vor der Zuweisung Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben bzw. nach § 46 Abs. 1 AFG Anspruch auf Unterhaltsgeld haben. Ferner werden solche Arbeitnehmer gefördert, die innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Zuweisung mindestens sechs Monate arbeitslos gemeldet waren. Unter bestimmten Förderungsbedingungen werden für höchstens drei Jahre bis zu 75 % der Lohnkosten bezuschusst. Die Arbeiten sollen im öffentlichen Interesse und zusätzlich sein.
Zu 2: In Ostdeutschland können seit dem 1.1.1993 Arbeitsämter Arbeitslose in Aufgaben der Umweltverbesserung, der sozialen Dienste und der Jugendhilfe vermitteln und einen Lohnkostenzuschuss in Höhe der durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen an Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe einschließlich der Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung gewähren. Die Entlohnung erfolgt ausschließlich auf der Basis von Sonderentgelten bis zu einer Höhe von maximal 90 % vergleichbarer Entgelte oder auf Teilzeitbasis bis maximal 80 % der Vollarbeitszeit.
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