Vergütungen an die Mitglieder von Aufsichtsräten in Kapitalgesellschaften und Genossenschaften weisen besondere Steuerfolgen auf. Beim Unternehmen kann nur die Hälfte der Aufsichtsratsvergütung als Betriebsausgabe von den körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen abgezogen werden (§ 10 Nr. 4 KStG). Auf der Seite des Empfängers stellen die Zahlungen Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar und unterliegen der Einkommensteuer. Bei Aufsichtsräten mit beschränkter Steuerpflicht wird eine Aufsichtsratsteuer von 30% als Quellensteuer erhoben, mit der die Steuerschuld abgegolten ist (§ 50a EStG).
Angemessene AR-Vergütung (gem. Satzung oder HV-Beschluss) bei deutschen Aktiengesellschaften üblich. Aufsichtsratsvergütungen sind Einnahmen aus selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG), und zwar auch dann, wenn es sich um Arbeitnehmer handelt, die in den Aufsichtsrat entsandt werden. Die damit zusammenhängenden Betriebsausgaben sind abzugsfähig. Die Aufsichtsratsvergütung inländischer Aufsichtsratsmitglieder unterliegt nicht der Quellenbesteuerung (Aufsichtsratsteuer, siehe dort) und wird erst bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Sie unterliegt außerdem der Umsatzsteuer zum vollen Steuersatz. Bei einem im Ausland ansässigen Aufsichtsratsmitglied ist die Umsatzsteuer vom inländischen Unternehmen im Abzugswege einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Sitzungsgelder, die Aufsichtsräte von ihren Kapitalgesellschaften erhalten, sind einkommensteuerpflichtig und um etwaige Betriebsausgaben zu kürzen. Nach der Einkommensteuerkartei NRW § 18 Anw. 26 wird in Anlehnung an die Reisekostenpauschale in Abschnitt 119 Abs. 3 EStR ein entsprechender Pauschbetrag als abzugsfähige Betriebsausgabe anerkannt, soweit diese Regelung nicht offensichtlich zu einer unzutreffenden Besteuerung führt.
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