sind Verträge zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen, die einen Vertragsteil in der Verwendung dieser oder anderer Waren und Leistungen (z. B. bestimmte Ersatzteile) im Bezug oder in der Abgabe anderer Waren oder Leistungen (z. B. Bierlieferungsverträge, Tankstellenpacht) oder in der Abgabe der gelieferten Waren an Dritte (Vertriebsbindungen) beschränken (s.a. Alleinbezugsverträge) oder ihn verpflichten, sachlich oder handelsüblich nicht zugehörige Waren oder gewerbliche Leistungen abzunehmen (Koppelungsgeschäfte). Die entsprechenden Vereinbarungen sind nach deutschem Kartellrecht grundsätzlich zulässig, weil die Vereinbarung von Ausschließlichkeitsbedingungen vielfach zur Einführung eines neuen Produktes erforderlich ist und weil nur durch derartige Verträge ein hinreichender Absatz gesichert werden kann (Vertriebswegepolitik). Die Kartellbehörde kann nach § 18 G WB Ausschließlichkeitsverträge mit sofortiger oder späterer Wirkung für unwirksam erklären, die eine für den Wettbewerb auf dem Markt erhebliche Zahl von Unternehmen gleichartig binden und in ihrer Wettbewerbsfähigkeitunbillig beschränken, ebenso wenn durch solche Verträge für andere Unternehmen der Marktzutritt unbillig beschränkt wird, oder durch das Ausmaß derartiger Beschränkungen der Wettbewerb auf dem relevanten Markt für diese andere Waren oder gewerbliche Leistungen wesentlich beeinträchtigt wird. § 18 G WB verbietet also nicht Ausschließlichkeitsverträge, schafft aber Eingriffsvoraussetzungen im Rahmen der Mißbrauchsaufsichtder Kartellbehörden. Soweit Ausschließlichkeitsverträge zu einer sittenwidrigen Knebelung des Vertragspartners führen, können sie auch ohne Entscheidung der Kartellbehörden durch die Zivilgerichte gem. § 138 BGB für nichtig erklärt werden. Soweit Ausschließlichkeitsverträge geeignet sind, den Handel zwischen EG-Mitglied- staaten zu beeinträchtigen, fallen sie unter das Verbot der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen (Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag), können aber nach Art. 85 Abs. 3 freigestellt werden. Durch die Verordnung Nr. 19/65 vom 02.03.1965 wurde die Kommission zur gruppenweisen Freistellung von bestimmten Ausschließlichkeitsverträgen ermächtigt (EWG-Kartellrecht, Gruppenfreistellung).
Siehe Behinderungsmissbrauch.
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