Europäische (Aktien)Gesellschaft / SE. Mit der am 8.10.2001 verabschiedeten VO über das Statut der Europa-AG (VO/EG Nr. 2157/2001; AB1.EG L 294 vom 10.11.2001, S. 1) hat der Rat nach zähem Ringen mit Wirkung zum 8.10.2004 die zweite supranationale Rechtsform geschaffen, die durch eine RL zur unternehmerischen Mitbestimmung vom gleichen Tage flankiert wird (RL 2001/86/EG; AB1.EG L 294 vom 10.11.2001, S. 22). Zum 29.12.2004 wurden diese Regelungen mit dem deutschen Einführungsgesetz (SE-EG) umgesetzt. Die Europa-AG soll die starken Unterschiede zwischen den nationalen Gesellschaftsrechten überwinden helfen und die Konzentration von Wirtschaftskräften im Binnenmarkt fördern. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit, ihr Kapital von mind. 120.000 EUR ist in Aktien zerlegt. Die VO sieht vier verschiedene Gründungsformen vor: Verschmelzung, Holding-Gründung, Gründung einer Tochtergesellschaft und die formwechselnde Gründung. Von den beteiligten Gründungsgesellschaften, die ihrerseits nur Kapitalgesellschaften sein dürfen, müssen stets zwei entweder aus verschiedenen Mitgliedstaaten kommen oder seit zwei Jahren eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat haben. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Leitungsorganisation haben die Gründer ein Wahlrecht zwischen dem dualistischen (z.B. wie in Deutschland mit Vorstand und Aufsichtrat) und dem monistischen (z.B. wie in England mit dem board of directors) System. Problematisch sind die Regelungen zur betrieblichen und unternehmerischen Arbeitnehmermitbestimmung. Vorrangig soll eine Lösung im Verhandlungsweg gefunden und eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europa-AG zur Sicherung des Rechts auf grenzüberschreitende Unterrichtung, Anhörung, Mitbestimmung und sonstige Beteiligung der Arbeitnehmer getroffen werden. Kommt eine solche Vereinbarung während des vorgeschriebenen Verhandlungszeitraums von sechs Monaten, der einvernehmlich einmal um den gleichen Zeitraum verlängert werden kann, nicht zu Stande, greift grundsätzlich das sog. Prinzip der Besitzstandswahrung. Danach bleibt im Fall der Gründung durch Umwandlung die Regelung zur Mitbestimmung erhalten, die in der Gesellschaft vor der Umwandlung bestanden hat. Im Fall der Gründung durch Verschmelzung oder einer Holding- oder einer Tochter-Gesellschaft soll sich die Zahl der Arbeitnehmervertreter nach dem höchsten Anteil von Arbeitnehmervertretern bemessen, der in den Organen der beteiligten Gesellschaften vor Eintragung der Gesellschaft bestanden hat. Siehe auch Gesellschaftsrecht, Europäisches (mit Literaturangaben).
Literatur: Theisen/Wenz, Die Europäische Aktiengesellschaft, 2. Aufl., Stuttgart 2005; Baums (Hrsg.), Die Europäische Aktiengesellschaft, Berlin 2004; Kalss/Hügel (Hrsg.), Europäische Aktiengesellschaft, SE-Kommentar, Wien 2004; Köstler/Jäger, Die Europäische Aktiengesellschaft, 2. Aufl., Düsseldorf 2004; Jannott/Frodermann, Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft, Heidelberg 2005; Lutter/Hommelhoff (Hrsg.), Die Europäische Gesellschaft, Köln 2005; Neye, Die Europäische Aktiengesellschaft, München 2005; OplustillTeichmann (Ed.), The European Company — all over Europe, Berlin 2004.
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