siehe Rundfunk, Öffentlich-rechtlicher.
(1) Begriff. Öffentlich-rechtliche Fernsehsender sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, die dem staatlichen Einfluss weitgehend entzogen sein sollen. Ihre Finanzierung erfolgt über Gebühren, die von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) eingezogen werden.
(2) Entstehung: Nach dem Krieg wurden unter dem Einfluss der Alliierten in den einzelnen Bundesländern Landesrundfunkanstalten geschaffen, die 1950 die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) gründeten, in der die Zusammenarbeit der Länderanstalten koordiniert wird. Ab 1963 begannen die Landesrundfunkanstalten der ARD, neben dem ersten Programm auch eigenständige dritte Programme auszustrahlen. 1961 haben die Bundesländer auf Basis eines Staatsvertrags das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) gegründet.
(3) Organisation: Die ARD ist ein föderal strukturierter Verband; jede Landesrundfunkanstalt hat ihren eigenen Rundfunkrat, Verwaltungsrat und Intendanten. Der Rundfunkrat, der aus gesellschaftlich relevanten Gruppen zusammengesetzt ist, vertritt die Interessen der Allgemeinheit und wählt den Intendanten, der die Anstalt nach innen und aussen vertritt und das Programm verantwortet. Dem Verwaltungsrat obliegt die Kontrolle der Verwaltung und der Finanzen. Die Geschäftsführung der ARD wechselt jährlich zwischen den einzelnen Anstalten. Im Unterschied zur ARD ist das ZDF zentralistisch organisiert. Die Organisationsstruktur entspricht mit einem Intendanten, einem Verwaltungsrat und einem Fernsehrat in etwa derjenigen der Landesrundfunkanstalten.
(4) Finanzierung: Die öffentlich-rechtlichen Anstalten finanzieren sich zu rund 80 Prozent aus Gebühren; die in etwa zu 30 Prozent an das ZDF, zu 70 Prozent an die ARD-Anstalten gehen. Zwischen den ARD-Anstalten werden diese nach Massgabe des Wohnsitzprinzips zugeteilt; zusätzlich erfolgt ein ARD-interner Finanzausgleich. Die Ermittlung des Finanzbedarfes der öffentlich-rechtlichen Anstalten erfolgt durch die unabhängige Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF). Siehe auch Medienökonomie (mit Literaturangaben und Internetadressen).
Literatur: Pürer, Heinz: Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, UVK Verlagsgesellschaft Konstanz (2003); Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF), 14. Bericht, Mainz 2003. Internetadressen: www.alm.de, www.kef-online.de.
Vorhergehender Fachbegriff: Öffentlich-rechtliche Kreditinstitute | Nächster Fachbegriff: Öffentliche Anleihe
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|