(AKV) (General Arrangements to Borrow, GAB) am 1962 zwischen dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und zehn wichtigen Industrieländern (Zehnergruppe) getroffene Vereinbarung, nach der dem IWF von diesen Ländern bei Bedarf zusätzliche Kredite in eigener Währung zur Verfügung gestellt werden, wenn die aus der Subskription stammenden Bestände des IWF an konvertiblen Währungen nicht ausreichen, die Ziehungswünsche der beteiligten Länder zu erfüllen. Die an den AKV beteiligten Staaten sind die USA, die Bundesrepublik Deutschland, Grossbritannien, Frankreich, Italien, Japan, Kanada, die Niederlande, Belgien und Schweden sowie die Schweiz, die der Vereinbarung 1964 als assoziiertes Mitglied beitrat. Die Vereinbarung galt ursprünglich nur für vier Jahre und umfasste (ohne die Schweiz) ein Gesamtvolumen von 6,0 Mrd. US-$. Sie wurde später mehrfach überprüft und mit einigen Änderungen verlängert. Der IWF nahm die Kreditzusagen in der Vergangenheit - zuletzt 1978 zugunsten der USA - wiederholt in Anspruch. 1983 wurden die AKV geändert und die Kreditzusagen von rund 6,4 Mrd. SZR auf 17 Mrd. SZR erhöht, wobei 2,4 Mrd. SZR auf die BRD entfallen. Dieser revidierten Vereinbarung trat die Schweiz 1984 als elftes Vollmitglied bei. Nach der Änderung der AKV können nunmehr unter bestimmten Umständen auch Kredite an IWF-Mitgliedstaaten, die nicht AKV-Teilnehmer sind, vergeben werden. Die neue Vereinbarung ist auf fünf Jahre befristet. Sie wurden 1988 um weitere fünf Jahre bis 25.12.1993 verlängert.
Literatur: International Monetary Fund, Annual Report 1983, Washington, D. C. 1983, S. 94f. IMF; Annual Report 1988, Washington, D. C. 1988, S. 174 f.
(AKV) (General Arrangement to Borrow; GAB ) Abkommen vom 5.1.1962 zwischen dem Internationalen Währungsfonds und der - Zehnergruppe (1964 Beitritt der Schweiz zum Abkommen), wonach diese bzw. ihre -Zentralbanken dem Fonds bei Bedarf Kredite in ihren Währungen bis zu einem Gesamtvolumen von 6,4 Mrd. Sonderziehungsrechten (SZR) (davon BRD: ca. 1 Mrd. SZR) und einer Laufzeit von fünf Jahren auf Abruf zur Verfügung stellen. Dadurch sollte dem Fall vorgebeugt werden, dass die aus der Subskription stammenden allgemeinen, d.h. quotenbasierten Mittel des Fonds an konvertiblen Währungen für die Erfüllung von Ziehungswünschen der beteiligten Länder nicht ausreichen und auch Kreditaufnahmen an den internationalen Finanzmärkten keine Abhilfe schaffen (internationale Liquidität). Ende 1983 wurde der AKV-Plafonds auf 17 Mrd. SZR ausgeweitet und im Rahmen eines Assoziierungsabkommens mit Saudi-Arabien um weitere 1,5 Mrd. SZR aufgestockt. Die Mittel kommen seitdem auch solchen Ländern zugute, die nicht selbst AKV-Teilnehmer sind. Der Beschluss zur Schaffung von AKV wird in fünfjährigem Turnus überprüft (zuletzt Dezember 1998). Am 27.1.1997 genehmigte das Exekutivdirektorium des IWF als Ergänzung zu den AKV Neue Kreditvereinbarungen (NKV; i. i Arrangements to Borrow, NAB) mit 25 Teilnehmern, alle AKVTeilnehmer eingeschlossen. Danach beläuft sich der gesamte Kreditrahmen (einschl. der AKV) auf 34 Mrd. SZR. Die Bedingungen entsprechen im wesentlichen denen der AKV, doch gelten die NKV als nunmehr erste und wichtigste Fazilität für den Fall, dass der IWF zusätzliche Mittel benötigt, um Störungen oder Krisen im internationalen Währungssystem entgegenwirken zu können. Von den Gläubigerländern werden die jeweils separat aktivierbaren AKV- und NKV-Kredite den Währungsreserven zugerechnet, da sie im Falle von Zahlungsbilanzschwierigkeiten automatische Ziehungsrechte beim IWF verkörpern. Literatur: Deutsche Bundesbank, Weltweite Organisationen .... , April 1997 Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Nov. 1997, „Finanzbedarf des Internationalen Währungsfonds in einem veränderten Umfeld." IWF, Jahresberichte
(AKV). Abkommen, das 1962 zwischen dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und den in der G 10 vertretenen Ländern abgeschlossen wurde. Danach werden dem IWF Kredite in den Währungen der Mitgliedsländer für den Fall zur Verfügung gestellt, dass die aus den Quotenzeichnungen stammenden Devisenbestände des IWF nicht ausreichen, auftretende größere Währungsturbulenzen zu beherrschen. Den G 10-Mitgliedern wurde ein weitgehendes Mitspracherecht bei der Mittelverwendung eingeräumt. Sie können dadurch die Politik des IWF erheblich beeinflussen. 1998 wurden nach dem Beispiel der AKV die Neuen Kreditvereinbarungen (NKV) abgeschlossen.
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