Bei den oft auch als "Beschäftigungsgesellschaften" bzw. ausführlicher als "Arbeitsför- derungs-, Beschäftigungs- und Strukturent- wicklungsgesellschaften" (ABS) oder ähnlich bezeichneten Organisationen in der Rechtsform von gemeinnützigen GmbHs oder evtl. auch von eingetragenen Vereinen handelt es sich um eine neue Form der Trägerschaft für den Einsatz arbeitsmarktpolitischer Massnahmen, insb. im Rahmen der Arbeitsförderung. ABS wurden vor allem seit der deutschen Wiedervereinigung zur Bewältigung des mit Massenentlassungen verbundenen wirtschaftlichen Strukturwandels in den neuen Bundesländern vielfach propagiert und dort ab 1991 auch zahlreich neu geschaffen. Ende 1991 gab es dort bereits über 300 derartige Einrichtungen mit etwa 130000 geförderten Arbeitnehmern. Arbeitsförderungsgesellschaften sollen für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmassnahmen (ABM), evtl. auch mit Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Arbeitsverhältnisse anbieten oder für sie Massnahmen der beruflichen Weiterbildung organisieren und evtl. auch selbst durchführen. Von seiten der Gewerkschaften wurde dazu gefordert, dass Beschäftigungsgesellschaften bei drohenden betrieblichen Massenentlassungen vor allem von den entlassenden Betrieben/Unternehmen im Zusammenhang mit Sozialplänen als unternehmensgebundene Personaleinsatzgesellschaften einzurichten seien, um bei ihnen die sonst kündigungsbedrohten Arbeitsverhältnisse nahtlos weiterzuführen. Nachdem in den neuen Bundesländern die Treuhandanstalt jedoch solchen Plänen die Zustimmung versagte, werden dort ABS vorwiegend auf regionaler Ebene unter massgeblicher Beteiligung von Ländern und Kommunen eingerichtet, die Arbeitslosen nur zum Teil, insb. bei Arbeitsbeschaffungsmassnahmen, übergangsweise neue Arbeitsverhältnisse anbieten, ansonsten jedoch hauptsächlich nur besondere Betreuung für berufliche Qualifizierung und sonstige Hilfen für berufliche Wiedereingliederung bieten sollen. Die Finanzierung der laufenden Ausgaben soll vorwiegend durch Zahlungen der Bundesanstalt für Arbeit im Rahmen der Arbeitsförderung erfolgen, evtl. ergänzt durch diverse sonstige Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten (bzw. von der Treuhandanstalt). ABS sollen einen mit zahlreichen Entlassungen verbundenen Strukturwandel "sozial verträglich" gestalten und durch das Angebot von "Brücken" zu neuer Beschäftigung für gekündigte Arbeitnehmer den Betrieben Entlassungen erleichtern. Ein weiterer Vorteil liegt in der Entlastung der Arbeitsämter bei der Durchführung von Arbeitsförderungsmassnahmen, insb. in ständiger Betreuung der geförderten Arbeitnehmer, sowie im Auf- und Ausbau des erforderlichen Angebots von Weiterbildungsmassnahmen und ABM-Projekten. Dabei sollen in Kooperation mit Betrieben in der jeweiligen Region sonst brachliegende betriebliche Kapazitäten (Räume, Werkstätten, Bildungseinrichtungen) weitestgehend genutzt werden. Somit sind ABS als Übergangslösungen zur arbeitsmarktpolitischen Bewältigung regionaler Strukturkrisen zu betrachten. Kritische Betrachter sehen dabei indes auch eine Gefahr, dass ABS zu kostspieligen Dauereinrichtungen werden, die den erforderlichen Wandel in der Beschäftigungsstruktur evtl. sogar behindern könnten, etwa durch Wettbewerbsvorteile der bei ihnen durch Lohnkostenzuschüsse geförderten ABM-Beschäftigung gegenüber regulärer Beschäftigung, oder indem eine möglicherweise falsch konzipierte Betreuung die sonst freigesetzten Arbeitnehmer weiterhin vor der Notwendigkeit von Eigeninitiative und Mobilitätsbereitschaft verschont.
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