Gründung, bei der das gesamte Eigenkapital eines zu errichtenden Unternehmens durch den oder die Gründer in bar eingebracht wird (Gegensatz: Sachgründung).
ist die Gründung einer AG, bei der das gesamte Eigenkapital durch die Gründer in Form von Geldeinlagen eingebracht wird. Gegensatz: Sachgründung (»Gründung).
Bargründung ist die häufigste Form der Unternehmensgründung; die Gründer übernehmen ihren Anteil am Unternehmenskapital gegen die Hingabe gesetzlicher Zahlungsmittel. Bei Einzelunternehmungen und Personenhandelsgesellschaften sind keine Besonderheiten zu beachten. Bei AGs beträgt das Mindestnennkapitel DM 100000 (§ 7 AktG), der Mindestnennbetrag einer Aktie DM 50 {% 8 AktG), die Mindesteinzahlungsverpflichtung ein Viertel des Nennkapitals zuzüglich eines gegebenenfalls vereinbarten Agios in voller Höhe (§36 AktG). Bei der GmbH beträgt das Mindeststammkapital DM 50000, die Stammeinlage jedes Gesellschafters muß mindestens DM 500 betragen (§5 GmbH G). Die Mindesteinzahlungsverpflichtung beläuft sich auf 25% jeder Stammeinlage, mindestens aber auf insgesamt DM 25 000 (§7 GmbH G). Die Einzahlung hat bei beiden Gesellschaftsformen vor Eintragung in das Handelsregister zur freien Verfügung des Vorstandes bzw. der Geschäfts führer zu erfolgen. wird eine GmbH nur von einer Person gegründet, so ist für den nicht eingezahlten Betrag eine Sicherheit zu bestellen (§7 GmbH G). Barwert Als Bargründung oder Gegenwartswert wird der gegenwärtige Wert eines in der Zukunft erwarteten Geldbetrages bezeichnet. Man erhält den Bargründung durch zeitentsprechende Abzinsung des künftigen Geldbetrages mit einem Kapitalisierungszinsfuß, der Ausdruck einer alternativ erreichbaren Verzinsung oder aber Ausdruck der persönlichen Zeitpräferenz des Abzinsenden ist. wird in Höhe des Bargründung ein Geldbetrag verzinslich zum verwendeten Kapitalisierungszinsfuß angelegt, so ergibt sich der erwartete künftige Geldbetrag. Der Bargründung ist somit dessen gegenwärtiges Äquivalent. Durch die Ermittlung von Bargründung können Geldbeträge, die zu verschiedenen künftigen Zeitpunkten erwartet werden, vergleichbar und addierbar gemacht werden. Auf der Addition von Bargründung beruht die Ermittlung des Ertragswertes, aber auch in den Substanzwert, insbesondere in Form des Liquidationswertes gehen Bargründung ein.
(A) (deutsches Recht) ist der gesetzlich vorgesehene Regelfall bei der Gründung einer Aktiengesellschaft. Die Gründer haben die von ihnen übemommenen Aktien durch Bareinlage zu belegen, § 36 Abs. 2 AktG. Siehe auch Aktiengesellschaft, deutsche und GmbH, deutsche, jeweils mit Literaturangaben. (B) (österreichisches Recht). Wird das gesamte Stammkapital einer GmbH in Bargeld aufgebracht oder werden alle Aktien einer AG gegen Bareinzahlung übernommen, liegt eine Bargründung vor. Gegensatz dazu ist die Sachgriindung. Siehe auch Aktiengesellschaft, österreichische und GmbH, österreichische, jeweils mit Literturangaben.
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