Zwischengesellschaften, Briefkastenfirmen sind Auslandsgesellschaften, durch deren Einschaltung Einkünfte und Vermögen der inländischen Besteuerung entzogen und in Niedrigsteuerländer (Steueroasen) verlagert werden sollen. Es handelt sich in der Regel um ausländische Kapitalgesellschaften (das heißt, weder Sitz noch Ort der Geschäftsleistung befinden sich im Inland), die von Inländern beherrscht sind (das heißt die Gesamtbelastung der Ertragssteuer im Sitzstaat liegt unter 30%), deren geschäftliche Interessen typischerweise außerhalb ihres Sitzlandes angesiedelt sind und die zumeist keinen nennenswerten eigenen Geschäftsbetrieb unterhalten. Sie werden zum Beispiel als Holding-, Zwischenhandels- oder Patentverwertungsgesellschaft gegründet. Die mit Einschaltung einer Basisgesellschaft bezweckte Abschirmungswirkung insbesondere thesaurierter Gewinne von der inländischen Besteuerung wird durch das Außensteuergesetz (AstG) weitgehend beseitigt. Soweit die ausländische Gesellschaft keinen aktiven, sondern passiven Tätigkeiten nachgeht, unterliegen die daraus erzielten Einkünfte in jedem Fall der inländischen (deutschen) Hinzurechnungsbesteuerung. Zu den aktiven, von der Hinzurechnungsbesteuerung ausgenommenen Tätigkeiten gehören insbesondere Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus industrieller Tätigkeit, aus Bank- und Versicherungsgeschäften mit kaufmännisch eingerichtetem Geschäftsbetrieb, aus bestimmten Handelstätigkeiten, aus bestimmten Dienstleistungen und grundsätzlich auch aus Vermietung und Verpachtung. Bei Aufklärung der für die Besteuerung relevanten Auslandssachverhalte trifft den inländischen Steuerpflichtigen gegenüber den Finanzbehörden eine erhöhte Mitwirkungspflicht.
Kapitalgesellschaft, die von einem Kapitalgeber, der selbst in einem Hochsteuerland steuerpflichtig ist, in einem Niedrigsteuerland gegründet wird, um sie als Drehscheibe für die Wirtschaftsbeziehungen zum In- und Ausland zu nutzen. Solche Konstruktionen können nur dann funktionieren, wenn Kapitalgesellschaften als Basisgesellschaften eingesetzt werden, weil sonst die angestrebte Abschirmwirkung nicht eintritt. Das deutsche Außensteuergesetz (AStG) spricht von Zwischengesellschaften. Gemäß §§ 7 - 14 AStG wird für bestimmte im Gesetz aufgezählte Tätigkeiten (sogenannte passive Tätigkeiten) die Abschirmwirkung nicht anerkannt und fingiert, daß die entsprechenden Beträge an den inländischen Gesellschafter als ausgeschüttet gelten (sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung).
Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland, die im Besitz einer multinationalen Unternehmung ist. Sie hat die Funktion, als Bindeglied zwischen Muttergesellschaft im Inland und anderen ausländischen Tochterunternehmen der Muttergesellschaft zu fungieren. Sitz (Basisland) der Basisgesellschaft ist oft eine Steueroase, wodurch sich u. U. die Möglichkeit von Gewinn- und Vermögensverlagerungen zum Zweck der Steuerflucht eröffnet. Dem ist z. T. durch Erlaß entsprechender außensteuerlicher Vorschriften (§§ 7-14 Außensteuergesetz) begegnet worden.
Basisgesellschaften, deren wirtschaftliche Interessen sich im Basisland befinden, werden als typische, solche, deren Interessen außerhalb des Basislandes liegen, als atypische Basisgesellschaften bezeichnet. Basisgesellschaften werden sehr oft zur Ausübung finanzwirtschaftlicher Funktionen betrieben.
Selbstständige Auslandstochtergesellschaften deutscher Banken, insb. in Form von Finanzierungsgesellschaften, meist an steuerlich und regulatorisch begünstigten Standorten in entspr. Ländern.
siehe auch CFC-Gesellschaft. Der Begriff der Basisgesellschaft ist nicht gesetzlich definiert. Er umschliesst sowohl Briefkasten- bzw. Domizilgesellschaften °tute eigene wirtschaftliche Funktion als auch Zwischengesellschaften. Als Basisgesellschaften werden selbständige Rechtsträger verstanden, die von in Hochsteuerländern ansässigen Kapitalgebern in Steueroasen oder niedrigbesteuernden Ausland gegründet oder erworben werden. Der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Interessen befindet sich ausschliesslich oder fast ausschliesslich ausserhalb des Sitzstaates. Steuerliche Vergünstigungen für eine Basisgesellschaft sind in vielen Basisländern daran geknüpft, dass diese keine oder nur eine geringe wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Siehe auch Steuerrecht, Internationales (mit Literaturangaben).
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