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Bilanzdelikt

i.         w.S. ist eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit der Erstellung von Jahresab- schlüssen und Lageberichten. I. e. S. sind hiermit nur die Verfehlungen bei der Aufstellung, Feststellung oder Veröffentlichung des Jahresabschlusses und Lageberichts gemeint, die die Unternehmensleitung (einschl. Aufsichtsrat) bzw. der Geschäftsinhaber selbst begeht oder bewirkt (also z.B. nicht die Bilanzfälschung des Buchhalters zur Deckung einer anderen Straftat). Zur Wirtschaftskriminalität gehören nur die Bilanzdelikte im engeren Sinn. Arten der Bilanzdelikte sind die Bilanzfälschung, die Bilanzverschleierung, die verspätete, die unvollständige und die fehlende Bilanzierung. ii.          Bilanzfälschung ist eine eindeutige und wesentliche Verletzung der gesetzlichen Vorschriften (einschl. der Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung) zur Aktivierung (einschl. Inventur), Passivierung und Bewertung, Gliederung und Berichterstattung, die vorsätzlich und in Täuschungsabsicht begangen wird. Bilanzverschleierung bedeutet Undeutlichmachen von Berichtsgegenständen. Sie kommt bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nur im Anhang und im Lagebericht vor. Die Angaben werden hier so undeutlich formuliert, dass der Leser ohne anderweitige Kenntnisse zu falschen Schlüssen gelangen muss. Eine Bilanz ist verspätet aufgestellt, wenn die gesetzlichen Termine nicht eingehalten worden sind (vgl. für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und die vom PublG betroffenen Unternehmen §§325 f. und 339 HGB, § 9 PublG). Ein unvollständig publizierter Jahresabschluss kann nach dem HGB (§ 334 Nr. 5) als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, nicht dagegen die unterlassene Offenlegung. Der Termin, von dem ab der Jahresabschluss nicht mehr rechtzeitig erstellt ist, kann bei den Nicht-Kapitalgesellschaften nach geltendem Recht nur im Wege der Auslegung bestimmt werden. Er ist "innerhalb der einem ordnungsmässigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen" (§ 243 Abs. 3 HGB). Das ist längstens ein Jahr. - Eine fehlende Bilanz ist vor allem Konkursdelikt. Bilanzdelikte können nach dem Nebenstrafrecht (Handels- und Steuerrecht) oder Hauptstrafrecht strafbar sein. Handelsrechtliche Straftatbestände enthält das HGB (§331), das AktG (§ 400), das GenG (§ 147), das VAG (§143), das PublG (§17) und das GmbHG (§82). Nach diesen Vorschriften wird bestraft, wer die Verhältnisse der (Kapital-) Gesellschaft in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluss oder Lagebericht bzw. Konzernabschluss oder -lagebericht unrichtig wiedergibt oder verschleiert. Darüber hinaus kennen das HGB (§ 334) und das PublG (§ 20) Bussgeldtatbestände zu nahezu allen Bilanzierungsvorschriften, soweit diese nicht Wahlrechte enthalten. Steuerrechtlich kann die Bilanzfälschung (im Zusammenhang mit der Abgabe der Steuererklärung) als Steuerhinterziehung bestraft werden (Steuerstraftat).   Das StGB bedroht das Aufstellen verfälschter oder verschleierter Bilanzen sowie die nicht rechtzeitige Bilanzierung mit Strafe, sofern die Tat bei Überschuldung, drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit (Konkursdelikte) begangen wurde und der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist (§283 StGB). Bilanzdelikte ausserhalb der Krise können strafbar sein, sofern das Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt zusammenbricht und ein gewisser Zusammenhang zwischen beiden Ereignissen besteht (§283b StGB). Daneben können allgemeine Straftatbestände (z.B. Betrug oder Kreditbetrug) in Frage kommen.   Die Bilanzfälschung kann auf eine Erhöhung des Gewinns (z. B. zum Zwecke des Kreditbetrugs oder im Zusammenhang mit der Aufnahme neuer Gesellschafter) oder auf eine Verminderung des Gewinns (z.B. zum Zwecke der Steuerverkürzung gerichtet sein); sie kann auch erfolgsneutral sein.   Mittel der Bilanzfälschung sind •   unrichtige Aktivierung (Ausweis von zu viel oder zu wenig Wirtschaftsgütern) oder Passivierung (z. B. zu niedrige oder zu hohe Rückstellungen), •   unrichtige Bewertung (z. B. zu hohe oder zu niedrige Abschreibungen), •   unrichtige Gliederung (z.B. Ausweis kurzfristiger Verbindlichkeiten als langfristig), •   unrichtige Berichterstattung im Anhang oder Lagebericht (z.B. falsche Angaben über die Geschäftsführerbezüge oder über angeblich zu erwartende Grossaufträge). Weiter als der Begriff "Bilanzdelikt" geht der der "Geschäftslagetäuschung". Hierbei handelt es sich um unrichtige Mitteilungen über die Vermögenslage von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und dem PublG unterliegenden Personenunternehmen, sofern sie von deren Organen (bzw. gesetzlichen Vertretern oder Inhabern) abgegeben werden. Informationsmittel sind z.B. Zwischenberichte, Vorträge, Auskünfte in der Hauptversammlung, Inserate und Interviews.       Literatur: Budde, W D./Hesse, B., in: Beck Bil- Komm., 2. Aufl., München 1990, §331 HGB. Ca- stan, E., Rechtsfolgen bei Verstössen gegen die Rechnungslegungsvorschriften, in: Beck\'sches Handbuch der Rechnungslegung, Loseblattsamm- lung, München 1991, D10-D30. Schmedding, D., Unrichtige Konzernrechnungslegung, Heidelberg 1991.

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