Geschäftsbericht
Der Teil des Geschäftsberichts einer Aktiengesellschaft, der die Posten der Bilanz und der Gewinn und Verlustrechnung erläutert und ergänzt. Innerhalb des Erläuterungsberichts sind zu unterscheiden:
1. Allgemeine Abschlußerläuterungen (§ 160 Abs. 2 S. 1 AktG 1965) Angaben zu Posten der Bilanz und GuV, wie Zugänge und Abgänge, Aktivierung derivativer immaterieller Vermögensgegenstände, Beteiligun gen, Zusammensetzung des Vorrats vermögens, Art der Forderungen, Zusammensetzung der Wertpapiere, Zusammensetzung und Veränderun gen des Grundkapitals, Haftungsver hältnisse; Zusammensetzung der Umsatzerlöse, außerordentliche Auf wendungen und Erträge.
2. Besondere Abschlußerläuterungen ($ 160 Abs. 2 S. 2 bis 5 AktG) Angabe der Bewertungs und Abschreibungsmethoden, Angabe der Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Zugänge des Geschäftsjahres für die einzelnen Posten des Anlagevermögens, Erörterung der Abweichungen des Jahresabschlusses von dem letzten Jahresabschluß, die die Vergleichbarkeit mit dem letzten Jahresabschluß beeinträchtigen, namentlich wesentliche Änderungen der Bewertungs und Abschreibungsmethoden einschließlich der Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen und Wertberichtigungen, Angabe des Unterschiedsbetrages, der sich aus Änderungen der Bewertungs und Abschreibungsmethoden einschließlich der Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen oder Wertberichtigungen ergibt, wenn dieser Betrag um mehr als 10% unter oder über dem Jahresüberschuß oder Jahresfehlbetrag liegt, der ohne diese Änderung auszuweisen wäre und wenn dieser Betrag zugleich 0, 5% des Grundkapitals übersteigt.
3. Einzelangaben (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 11 und Abs. 4 AktG) Angaben über (1) Vorratsaktien, (2) Eigene Aktien, (3) Wechselseitige Beteiligungen, (4) Bezug von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, (5) Genehmigtes Kapital, (6) Genußrechte, Rechte aus Besserungsscheinen und ähnliche Rechte, (7) Haftungsverhältnisse, die aus der Jahresbilanz nicht ersichtlich sind einschließlich der Bestellung von Sicherheiten für eigene Verbindlichkeiten, (8) Gesamtbezüge des Vorstands, Aufsichtsrats und eines Beirats, (9) Gesamtbezüge der früheren Mitglieder des Vorstands und ihrer Hinterbliebenen, (10) Rechtliche und geschäftliche Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, (11) Beteiligungen, die der Gesellschaft mitgeteilt worden sind, (12) die Zusammensetzung des Vorstands und Aufsichtsrats. Der Erläuterungsbericht unterliegt der Prüfung durch die » Abschlußprüfer ($ 162 Abs. 2 S. 2 AktG 1965). Nach dem Entwurf des BilanzrichtiinieGesetzes wird der Erläuterungsbericht als Anhang bezeichnet. Der Jahresabschluß besteht damit in Zukunft aus der Bilanz, der Gewinn und Verlustrechnung und dem Anhang, die eine Einheit bilden. Siehe hierzu auch: Geschäftsbericht, Prüfung des.
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