oder Euro Bond. Begr. f. die auf dem Euro-Markt - außerhalb des Stammsitzlandes des Emittenten - begebenen mittel- und langfristigen Wertpapiere (Inhaberschuldverschreibungen) zur Aufnahme von Fremdkapital. Sie lauten nicht auf die Währung des Heimatlandes des Emittenten und werden in mehreren Ländern - von einem internationalen Konsortium ausgehend - abgesetzt. E.-A. gibt es in vielen Varianten, z. B. als Straight Bonds oder als Floating Rate Notes. Vgl. Auslandsanleihe, Inlandsanleihe.
Siehe Euro-Anleihe. ECU-Anleihen waren Anleihen, die seit 1981 in ECU begeben wurden. Die Verzinsung der ECU-Anleihen entsprach in etwa dem gewogenen Durchschnitt aller Kapitalmarktzinsen der im ECU-Währungskorb enthaltenen Währungen.
In ECU denominierte Anleihen, die 1981 erstmals emittiert wurden. Das Gesamtanleihevolumen wurde Ende 1985 auf 18 Mrd. ECU beziffert und verteilte sich auf insgesamt 256 Emissionen. Die Stückelung beträgt mindestens 1000 ECU. Die Verzinsung der ECU-Anleihen entspricht in etwa dem gewogenen Durchschnitt aller Kapitalmarktzinsen der im ECU-Währungskorb enthaltenen Währungen.
ECU-Anleihen wurden sowohl als Festzinsanleihen (Straight Bonds) als auch als Zerobonds, Floating Rate Notes, Optionsanleihen und Wandelanleihen emittiert.
Der Erwerb von ECU-Anleihen durch Inländer wird durch die Deutsche Bundesbank gestattet, obwohl die ECU von der Bundesbank nicht als Währung, sondern als Rechnungseinheit betrachtet wird.
Indexierte DM/EUR-Verbindlichkeiten unterliegen gem. § 3 Währungsgesetz der Genehmigungspflicht durch die Deutsche Bundesbank bzw. Europäische Zentralbank. Euro-Anleihen sind Finanzinnovationen.
Euro-Kapitalmarkt
Anleihen von Unternehmen, supranationalen Institutionen oder Staaten in fremder Währung, die am Euro-Kapitalmarkt gehandelt werden und meist lange Laufzeiten aufweisen.
a) Allgemeine Definition
Anleihen ausländischer Schuldner, die von einer internationalen Führungsgruppe übernommen und auf internationaler Basis verkauft werden. Sie sind im Prinzip keinen nationalen Restriktionen unterworfen.
b) Im statistischen Sinne
Folgende Kriterien müssen alle erfüllen:
· öffentliche Begebung, d. h. größeres Konsortium (keine Privatplatzierungen),
· internationale Führungsgruppe,
· Börseneinführung,
· Zinszahlung frei von Quellensteuerabzug,
· Schuldner-Kündigungsklausel bei Einführung von Quellensteuern.
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