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GmbH -Pflichtprüfung

Eine gesetzliche Abschlußprüfung für Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist seit vielen Jahren in der Diskussion. Nach § 42 a GmbH G ist der Justizminister ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsminister eine Jahresabschlußprüfung anzuordnen. Von dieser Ermächtigung ist generell kein Gebrauch ge macht worden. Nach geltendem Recht sind GmbH s daher nur der Pflichtprüfung unterworfen, wenn sie aufgrund ihrer Größe den Bestimmungen des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz) oder aufgrund ihrer Branchenzugehörigkeit (z. B. Kreditinstitute, Versicherungs Unternehmen, Bausparkassen) rechtsformunabhängigen Prüfungsvorschriften unterworfen sind. Eine indirekte Prüfungspflicht ergibt sich für Konzerngesellschaften, deren Jahresabschluß in einen prüfungspflichtigen Konzern oder Teilkonzernabschluß einzubeziehen ist. Darüber hinaus lassen viele GmbH s, insbesondere mittlere und größere Gesellschaften, ihre Jahresabschlüsse freiwillig durch unabhängige Abschlußprüfer prüfen (freiwillige Abschlußprüfungen). Die 4. EGRichtlinie hat den deutschen Gesetzgeber verpflichtet, für GmbH s ab einer bestimmten Größenordnung eine Pflichtprüfung einzuführen (Art. 51 der 4. EGRichtlinie) (Bilanzrichtlinie). In Ausführung dieser Verpflichtung sieht der Regierungsentwurf eines BilanzrichtlinieGesetzes vor, daß Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen zwei der nachfolgend erwähnten Größenmerkmale überschreiten, ihren Jahresabschluß und Lagebericht durch einen Abschlußprüfer prüfen lassen müssen (§§ 42 a und 42bEGmbH G). Größenmerkmale: Bilanzsumme über DM 2 850 000 Umsatz über DM 5 700000 Beschäftigtenzahl im Jahresdurchschnitt über 50. Der Regierungsentwurf bezieht in die Prüfungspflicht auch Personengesellschaften ein, bei denen keine natürliche Person voll haftet, wie dies bei der weitverbreiteten sogenannten GmbH & Co. meist der Fall ist ($ 181 EHGB). Die Pflichtprüfung umfaßt Jahresab schluß, Buchführung und Lagebe richt. Der Jahresabschluß besteht aus Bilanz, Gewinn und Verlustrech nung und Anhang (§ 237 EHGB). Die Pflichtprüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vor schriften und die sie ergänzenden Be stimmungen des Gesellschaftsver trags, der Satzung oder des Statuts beachtet sind. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jah resabschluß in Einklang steht und ob die sonstigen Angaben im Lagebe richt nicht eine falsche Vorstellung von der Lage der Gesellschaft erwecken ($ 275 EHGB). » Abschlußprü fer können nur » Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesell schaften sein (§ 277 EHGB). Die Ab schlußprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten (S 279 EHGB) und bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Bestäti gungsvermerk zu erteilen (% 280 EHGB).

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