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Kapitaldeckungsverfahren

auch Kapitalstockverfahren. Typisches Finanzierungsprinzip der privaten Versicherungswirtschaft. Hierbei werden die geleisteten Beiträge anders als beim – Umlageverfahren nicht periodengleich an Dritte ausgeschüttet, sondern während der Versicherungszeit in einem Kapitalstock (des Beitragszahlers) akkumuliert und ertragbringend angelegt. Beim Eintritt des Versicherungsfalles wird dann dieses angesammelte Vermögen entsprechend der statistischen Lebenserwartung der jeweiligen Versichertengemeinschaft abgeschmolzen und dient zusammen mit den erwirtschafteten Zinserträgen zur Finanzierung der eigenen (individuellen) und meist privatrechtlich geschützten Renten der einzelnen Beitragszahler. Das Kapitaldeckungsverfahren vertraut auf Stabilität der Kapitalmärkte.

(Anwartschaftsdeckungsverfahren) Finanzierungsverfahren, das im Rahmen der sozialen Sicherung, vor allem im Bereich der Rentenversicherung angewendet wurde. Bis 1957 war in der Rentenversicherung vorgeschrieben, Kapital im Umfang der entstehenden Anwartschaften anzusammeln. Diese Vorschriften sind jedoch auch in der Vergangenheit nie über längere Zeiträume eingehalten worden. Nach diesem Finanzierungsverfahren müssten die Einnahmen so angelegt werden, dass die jeweils fällig werdenden Ansprüche der Versicherten aus den angesammelten Kapitalien abgedeckt werden könnten. Die Prakti- zierung eines solchen Verfahrens setzt eine über einen langen Zeitraum hinweg stabile wirtschaftliche Situation und Versicherungsansprüche, die nicht dynamisiert sind, voraus. Das Fehlen der Voraussetzungen und der Übergang zur dynamischen Rente 1957 brachte die Ablösung dieses Finanzierungsverfahrens durch das Umlageverfahren.        

- Versicherung

Finanzierungsform der Assekuranz. Jeder Versicherungsnehmer spart die später fälligen Leistungen selbst an. Anders als beim Umlageverfahren der Sozialversicherung sorgt jede Generation über Kapitalbildung für sich selbst. Dies macht die Individualversicherung gegenüber demographischen Einflüssen unempfindlich, besonders bei der Kapital-Lebensversicherung, der privaten Rentenversicherung, der privaten Pflegeversicherung, der privaten Krankenversicherung und in der Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr. Bereits eingetretene Schäden sind nach dem Kapitaldeckungsverfahren nicht versicherbar.

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