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Komplementär

Kommanditgesellschaft

Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der persönlich unbeschränkt haftet im Unterschied zum Kommanditisten. I. d. R. wird die Geschäftsführung vorn Komplementär gestellt.

persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien. Er haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ohne Einschränkung mit seinem gesamten Vermögen. Als Komplementäre können natürliche oder juristische Personen fungieren.

Der Komplementär ist der persönlich haftende Gesellschafter einer KG, oHG oder KGaA. Er haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen. Er wird auch als Vollhafter bezeichnet. Seine Haftung ist unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch. Der Komplementär ist der geborene Geschäftsführer der Gesellschaft. Er kann eine natürliche oder juristische Person (z.B. bei der GmbH & Co) sein.

(engl. unlimited partner) Der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der anders als der . Kommanditist uneingeschränkt mit seinem Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, wird Komplementär genannt. Der Komplementär beteiligt sich an der Gesellschaft hauptsächlich durch persönlichen Arbeitseinsatz. Da er für Verluste der Gesellschaft persönlich einzustehen hat, obliegt ihm die . Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft. Von dieser Aufgabenverteilung kann im Gesellschaftsvertrag jedoch abgewichen werden.

Kommanditgesellschaft

Personengesellschaft

Vollhafter - persönlich, unmittelbar und unbeschränkt haftender Gesellschafter - bei oHG, KG und KGaA. Kann natürliche wie auch juristische Person sein. Bei Banken in diesen Rechtsformen, soweit natürliche Person, als Privatbankier bezeichnet.

persönlich haftender und geschäftsführender Gesellschafter einer  Kommanditgesellschaft.

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