Kostenträgergemeinkosten können den produzierten Leistungen nicht ver-
ursachungsgerecht (direkt), sondern nur mittels mehr oder weniger will-
kürlicher Schlüsselung zugerechnet werden (Gemeinkosten, Gemeinko-
stenschlüsselung). Die Schlüsselung erfolgt mit Hilfe von Kalkulations-
sätzen (=Verrechnungssätze oder Zuschlagssätze).
Die Teilkostenrechnung verzichtet auf die Zurechnung fixer Kostenträger-
gemeinkosten; sie beschränkt sich auf die Zurechnung variabler Kosten-
trägergemeinkosten.
Beispiel:
Kalkulatorische Zinsen und kalkulatorische Abschreibungen, Gehälter
und Sozialkosten, Energie- und Reinigungskosten, Steuern, Gebühren
und Beiträge.
Gegensatz:
Kostenträgereinzelkosten
Siehe auch: Gemeinkosten
Gemeinkosten, die nicht direkt einem Kostenträger zugerechnet werden können wie bspw. Gehälter, Kosten für Lagerung und Transport. Kostenträgergemeinkosten werden in der Kostenstellenrechnung auf die Kostenstellen umgelegt und fliessen erst dann in die Kalkulation ein. Siehe auch Kostenartenrechnung.
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