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Liquide Mittel

(flüssige Mittel) Kassenbestände (Bargeld), Bank- und Postscheckguthaben sowie bei Bedarf sofort liquidierbare Vermögensbestände (Schecks, rediskontfähige Wechsel, Wertpapiere) der Unternehmung.

Unter liquiden Mitteln oder flüssigen Mitteln werden im allgemeinen die Zahlungsmittel der Unternehmung, also der Barbestand und die Bankguthaben, verstanden, die zur Ermittlung der Barliquidität herangezogen werden. Darüber hinaus werden liquide Mittel in bezug auf die Liquidierbarkeit oder Verflüssigungsfähigkeit des Umlaufvermögens in Zahlungsmittel verstanden. Insoweit sind Barbestand und Bankguthaben liquide Mittel erster Ordnung. Liquide Mittel zweiter Ordnung sind relativ leicht und kurzfristig in Zahlungsmittel transformierbare Gegenstände des Umlaufvermögens, wie Wechsel, Schecks, Wertpapiere sowie Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen, die zur Bestimmung der einzugsbedingten Liquidität verwendet werden. Liquide Mittel dritter Ordnung sind relativ schwer und mittelfristig in Zahlungsmittel umwandelbare Gegenstände des Umlaufvermögens, wie Halb- und Fertigprodukte sowie Roh-, Hilf s-und Betriebsstoffe, die zur Berechnung der umsatzbedingten Liquidität herangezogen werden.

Auch: flüssige Mittel. Meist i. e. S. als primärliquide Mittel, d.h. Gelder, die unmittelbar für Zahlungszwecke verwendet werden können, verstanden; oft i.engst.S. als Zentralbankgeld.

(Bilanzierung). Nach dem HGB setzen sich die flüssigen Mittel insbesondere aus Schecks, Kassenbe­stand, Bundesbank- und Postgiroguthaben sowie Guthaben bei Kreditinstituten zusammen. Die Bewer­tung der flüssigen Mittel erfolgt zum Nennwert, solange das strenge   Niederstwertprinzip nicht einen niedrigeren Wertansatz erzwingt (z.B. bei Schecks wegen mangelnder Zahlungsfähigkeit des Schuld­ners. Sorten (ausländische Zahlungsmittel) und täglich fällige Valutaguthaben bei ausländischen Kre­ditinstituten sind mit dem Geldkurs (Ankaufskurs) am Bilanzstichtag anzusetzen. Wenn mit einer Ab­wertung einer ausländischen Währung gerechnet wird, erlaubt der § 253
(3) S. 3 HGB eine niedrigere Bewertung. Nach   IAS/IFRS umfassen die flüssigen Mittel Kassenbestände und Bankguthaben (cash and cash equivalents). Ausserdem sind hier   Wertpapiere auszuweisen, die innerhalb von drei Monaten in ei­nen heute schon bekannten Geldbetrag umgewandelt werden können (IAS
7. 6 ff.). Die Bewertung der liquiden Mittel erfolgt zum Nennwert. Fremdwährungsposten sind zum Stichtagskurs umzurechen. Nach   US-GAAP umfassen die flüssigen Mittel alle liquiden Anlagen, die innerhalb kürzester Zeit in einen heute schon bekannten Geldbetrag umgewandelt werden können. Wie nach IAS/IFRS gehören hierzu auch   Wertpapiere, deren Restlaufzeit im Erwerbszeitpunkt drei Monate nicht übersteigen. Die Bewertung der liquiden Mittel erfolgt zum Nennwert. Fremdwährungsposten sind zum Stichtags­kurs umzurechen. Im Unterschied zum HGB und IAS/IFRS erlauben die US-GAAP kurzfristige Bank­verbindlichkeiten mit kurzfristigen Bankguthaben zu verrechnen, auch wenn diese bei unterschiedli­chen Kreditinstituten bestehen. Siehe auch   Umlaufvermögen (mit Literaturangaben).

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