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Monatsausweise (§ 25 KWG)

zwischenbilanzen der Kreditinstitute, die diese nach dem Kreditwesengesetz (KWG) für die Zwecke der Banken aufsicht nach Ablauf eines jeden Monats vorzulegen haben. Zur Vermeidung von Doppelarbeit gelten als Monatsausweise die Meldungen der Kreditinstitute zur Monatlichen Bilanzstatistik, die die Deutsche Bundesbank nach dem Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BBankG) durchfuhrt. Sie sind auf einheitlichenVordrucken unter Beachtung der vonder Deutschen Bundesbank erlassenen bankstatistischen Richtlinien derzuständigen Landeszentralbank einzureichen. Es handelt sich um eineGegenüberstellung der am Monatsende vorhandenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu Buchwerten, ohne daß jeweils eine Neubewertungvorgenommen zu werden braucht; eine Gewinn und Verlustrechnung gehört nicht dazu. Die Angaben des»Hauptvordrucks« werden durch»Anlagen« in verschiedener Weise gegliedert und ergänzt. In Wichtige nPunkten besteht Übereinstimmungmit der Jahresbilanz und den Bilanzierungsrichtlinien (Bankbilanz). Die bilanzstatistischen Meldungensind einerseits eine Wichtige Grundlage für die Bankenstatistik, andererseits dienen sie dazu, die Einhaltungder aufsichtsrechtlichen Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen nachden Grund sätzen über das Eigenkapital und die Liquidität der Banken laufend zu kontrollieren. Zu diesemZweck werden die Meldungen mitden Stellungnahmen der DeutschenBundesbank an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen weiter geleitet, soweit dieses nicht darauf verzichtet.

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