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Schuldverhältnis

Rechtsbeziehung zwischen mindestens zwei Personen, kraft deren die eine Person (der Gläubiger) berechtigt ist, von einer anderen Person (dem Schuldner) eine Leistung zu fordern (§ 241 BGB; —Anspruch). Der Begriff Schuldverhältnis wird z. T. für eine einzelne Leistungsbeziehung benutzt, z. T. auch für die Gesamtheit der Rechtsbeziehungen zwischen. Gläubiger und Schuldner. Das Schuldverhältnis berechtigt und verpflichtet grundsätzlich nur die daran Beteiligten. Man unterscheidet im wesentlichen vertragliche  Vertrag) und gesetzliche Schuldverhältnisse.                        

Schuldverhältnis Kraft eines Schuldverhältnisses ist nach 241 BGB der Gläubiger (der Berechtigte) berechtigt, vom Schuldner (dem Verpflichteten) eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen: So verpflichtet sich z. B. der Angestellte Schlaumann schriftlich gegenüber seinem Arbeitgeber, der Huber AG, nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses 2 Jahre nicht bei dem unmittelbaren Konkurrenten Hubers, der Weinberger GmbH, eine neue Tätigkeit aufzunehmen. Ein Schuldverhältnis wird in aller Regel durch einen Vertrag begründet. Es kann aber auch aus gesetzlichen Vorschriften erwachsen, z. B. bei unerlaubter Handlung. So muss z. B. Jakob Fuchs für den Schaden des Werner Kohl aufkommen, weil Gockel auf einer von Fuchs achtlos weggeworfenen Bananenschale ausgerutscht ist und sich verletzt hat.

Ein Schuldverhältnis kann aus Vertrag oder aus Gesetz folgen. Im ersten Fall beruht «auf (mindestens) zwei Willenserklärungen, die auf die Begründung des Schuldverhältnis gerichtet sind; dies ist der Regelfall (vgl. § 305 BGB). Im zweiten Fall entsteht das Schuldverhältnis dadurch, daß jemand einen gesetzlichen Tatbestand erfüllt, an den das Gesetz unabhängig vom Willen des Handelnden als Rechtsfolge eine Pflicht zu einem Tun oder einem Unterlassen knüpft (Beispiel: Verletzung fremden Eigentums macht nach § 823 Abs. 1 BGB schadenersatzpflichtig; sonstige Beeinträchtigungen des Eigentums setzen den Störer einem Unterlassungsanspruch des Eigentümers nach § 1004 BGB aus).
Der Inhalt des Schuldverhältnis besteht darin, daß der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung fordern kann; die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen (§241 BGB). Neben den Hauptleistungspflichten folgen aus dem Schuldverhältnis eine Reihe von Nebenleistungspflichten (etwa: die Leistung zur rechten Zeit, am rechten Ort und in der rechten Weise zu erbringen) sowie sonstige Nebenpflichten (etwa: Pflicht zur Rücksichtnahme auf Rechtsgüter des Gläubigers, Treuepflichten, Aufklärungspflichten). Die vom Schuldner zu vertretende (Verschulden) Verletzung vertraglicher Pflichten kann dem Gläubiger Ansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, positiver Forderungsverletzung oder (unabhängig vom Verschulden) Gewährleistung geben.

Rechtliche Form, in der sich die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen (meist) 2 oder auch mehreren Personen ausdrücken. Die Kreditbeziehung zwischen Bank und -künde ist ein Beispiel eines Schuldverhältnisses.

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