Die staatliche Verkehrshoheit ist eine Folge der Bedeutung, die der Personen und Güterverkehr für die Existenz von Staaten hat. Sie äußert sich in der ständigen Überwachung und Beeinflussung des Verkehrsgeschehens im Rahmen der staatlichen Verkehrspolitik. Mittel dazu sind neben den gesetzlichen Regelungen auch das Eigentum der Öffentlichen Hand an den meisten Verkehrswegen und einer großen Zahl Wichtige r Verkehrsbetriebe (Deutsche Bundesbahn, Deutsche Bundespost, Deutsche Lufthansa, Rechtsformen der Verkehrsbetriebe), das Auswirkungen auf das Handeln der gesetzgebenden Institutionen und der Exekutive hat. Für die Verkehrsbetriebe wirkt sich die staatliche Verkehrshoheit vor allem in der Weise aus, daß der Wettbewerb unter den Betrieben und zwischen den Verkehrszweigen teilweise stark eingeschränkt ist. Besonders bei den Verkehrsarten, die mit der Deutschen Bundesbahn oder mit dem öffentlichen Personennahverkehr konkurrieren, wird das mengenmäßige Angebot an Verkehrsleistungen durch restriktive Auflagen bei der Gründung, Veränderung und Übertragung von Verkehrsbetrieben, durch Konzessionierungen und durch Kontingentierung einsetzbarer Fahrzeuge begrenzt. Hinzu treten Reglementierungen von Preisbildungsprozessen, behördliche Festsetzungen von Preisen oder Genehmigungsvorbehalte für Preisforderungen. Darüber hinaus werden Kartellbildungen zwischen Verkehrsbetrieben kaum behindert, da für den Verkehrssektor weitgehende Ausnahmeregelungen sowohl nach dem Wettbewerbsrecht der BR Deutschland als auch der Europäischen Gemeinschaft gelten. Nahezu unbeschränkt sind Kartellbildungen im internationalen Verkehr. Der Marktzugang ausländischer Betriebe wird durch bi und multilaterale Abkommen zwischen den Staaten über die Vergabe von Verkehrsrechten geregelt. Nach ihren Auswirkungen auf den Wettbewerb ist bei ihnen zwischen Transit-, Wechsel und Drittlandverkehrssowie Kabotage-rechten zu unterscheiden. Das Transitrecht erlaubt Fahrzeugen der Vertragspartnerstaaten, das Hoheitsgebiet des anderen Staates zu durchfahren oder zu überfliegen. Da dieses Recht die Wettbewerbssituation nicht direkt beeinflußt, wird es vergleichsweise häufig eingeräumt. Wechselverkehrsrechte gestatten den Transport von Verkehrsobjekten aus dem Heimatstaat des Fahrzeuges in den Partnerstaat und / oder umgekehrt. Bei der Erteilung von Drittlandverkehrsrechten wird den Fahrzeugender Partnerstaaten erlaubt, Verkehrsobjekte aus dem und / oder in denPartnerstaat in dritte und / oder ausdritten Staaten zu transportieren. DieWechsel und in noch höherem Maßedie Drittlandverkehrsrechte erhöhenin dem Land, das sie gewährt, dasAngebot, und werden daher Grundsätzlich nur unter Wahrung der Gegenseitigkeit vereinbart. Das Kabotagerecht als Zulassung von Fahrzeugen eines anderen Staates zum Binnenverkehr wird normalerweise nichteingeräumt.
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