(EE). Sie ist (gem. § 28a Abs. 1 AWV) bei der Einfuhr von Waren erforderlich, die durch Verordnung des Rates oder der Kommission der EU einer gemeinschaftlichen Überwachung unterliegen. Ein solches Überwachungsdokument kann auch nach nationalem Recht vorgeschrieben sein. Die EE ist bei der Einfuhrabfertigung der zuständigen Zollstelle vorzulegen. Sie steht nicht unter einem Genehmigungsvorbehalt und kann deshalb auch nicht zurückgewiesen werden.
Die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) regelt nach Maßgabe der einschlägigen Verordnungen des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission die Vorlage einer Einfuhrerklärung (EE) auf einem speziellen Vordruck nach Anlage E1 zur AWV für den Bereich der genehmigungsfreien Wareneinfuhren. Ziel ist die bessere Überwachung und Beobachtung ungewöhnlicher Entwicklungen im Bereich der genehmigungsfreien Wareneinfuhr als Grundlage der Durchführung gemeinschaftlicher Einfuhrüberwachungsmaßnahmen. Die entsprechenden Waren sind in Spalte 5 der Einfuhrliste mit «EEG» gekennzeichnet. Waren, die einer nationalen Überwachung unterliegen, sind in Spalte 5 der Einfuhrliste mit «EE» gekennzeichnet Die Vorschrift gilt nicht für Gemeinschaftswaren. Der Importeur hat in den Fällen, in denen nach der AWV eine Einfuhrerklärung erforderlich ist, dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft { Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BML)) (bei Waren nach Spalte 3 der Einfuhrliste) bzw. dem Bundesamt für Wirtschaft (BAW) (bei sonstigen Waren) eine Einfuhrerklärung abzugeben. Die Zusammenfassung verschiedenartiger Waren, verschiedener Einkaufsländer oder unterschiedlicher Ursprungsländer in einer Einfuhrerklärung ist dabei unzulässig. Das zuständige Bundesamt trägt den Endtermin des Zeitraumes (genehmigungsfreie Lieferfrist) in die Einfuhrerklärung ein, in dem diese zur Einfuhrabfertigung verwendet werden darf, sowie den Prozentsatz, bis zu dem eine Überschreitung des angegebenen Gesamtwertes oder der angegebenen Menge in handelsüblichen Einheiten bei der Einfuhrabfertigung zulässig ist. Die genehmigungsfreie Lieferfrist kann um 5% oder nach einem durch Gemeinschaftsrecht festgelegten Satz überschritten werden. Die erste Ausfertigung der Einfuhrerklärung wird als Einfuhrgenehmigung an den Importeur zurückgegeben. Aufgabe der Zollstelle ist es, darauf zu achten, daß bei den der Überwachung unterliegenden Waren eine von der zuständigen Behörde abgestempelte Einfuhrerklärung vorgelegt wird. Sie prüft dabei insbesondere die Einhaltung des Endtermins für die Einfuhrabfertigung, die Übereinstimmung des Rechnungspreises mit dem Preis der handelsüblichen Einheiten und ob der Gesamtwert oder die Gesamtmenge der eingeführten Waren einschließlich etwa bereits abgefertigter Teilsendungen die vom Bundesamt vermerkte zulässige Überschreitung nicht übersteigt. Die Zollstelle kann die Einfuhrerklärung auf Antrag unter Vorlage des Originals und einer Abschrift (bzw. Kopie) der Vorderseite der Einfuhrerklärung teilen (zum Beispiel wenn mehrere Zollstellen in die Einfuhrabwicklung einbezogen sind). Die Zollstelle lehnt die Einfuhr in den Fällen ab, wenn keine gültige Einfuhrerklärung vorgelegt wird, wenn der Antrag auf Einfuhrabfertigung später als an dem vom zuständigen Bundesamt eingetragenen Endtermin gestellt wird, wenn der Rechnungspreis niedriger als der in der Einfuhrerklärung angegebene Preis oder wenn der dort angegebene Gesamtwert oder die Menge höher ist als der vom zuständigen Bundesamt vermerkte Prozentsatz.
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