Zusammenfassung aller Außenzölle innerhalb einer Wirtschaftsgemeinschaft, die Importe aus Drittländern belastet (auch Außenzolltarif). Bereits im EWG-Vertrag (1957) (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), Römische Verträge) haben sich die Mitgliedstaaten unter anderem zu einer Zollunion zusammengeschlossen, die durch eine gemeinsame Zollpolitik gegenüber allen Drittländern gekennzeichnet ist. Diese knüpft an die Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (NRZZ) an und ist durch die Verordnung des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 Rechtsgrundlage für die Zollerhebung bei Drittlandswaren. Nationalstaatliche Zolltarife sind mit dieser Verordnung dem Gemeinschaftsrecht untergeordnet, so daß Waren aus Drittländern im Binnenmarkt der Europäischen Union (EU) frei gehandelt werden können, Binnenzölle der Mitgliedstaaten untereinander sind aufgehoben bzw. werden bei Aufnahme neuer Mitglieder schrittweise abgebaut. Der GZT wird seit 1977 als Außenzolltarif angewendet und vom Rat der Europäischen Union für (ca. 3000) Tarifpositionen festgesetzt. Auf der Basis des Zollbefundes sind «sämtliche Merkmale der Ware und des Geschäfts» bei der Ermittlung der Zollsätze zu berücksichtigen. Der Aufbau des Zolltarifs entspricht dem Aufbau des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik. Es werden elfstellige Code-Nummern verwendet, in denen folgende Angaben zusammengefaßt sind: - Stellen 1 bis 6:
Code der Positionen und Unterpositionen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS).
-Stellen 7 und 8:
Code der Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (Verschlüsselung gemeinschaftlicher Unterteilungen).
-Stelle 9:
Code für nationale statistische Unterteilungen.
-Stellen 10 und 11:
Code der Unterpositionen des Integrierten Zolltarifs (Taric). Ist ein Zolltarif nicht genannt, so kann ein Freistellungsbescheid ergehen, der die zollfreie Einfuhr ermöglicht. Bei Warenmustern, Übersiedlungshausrat, Souvenirs oder aufgrund von EU-Verordnungen kann eine außertarifliche Zollfreiheit gewährt werden, obwohl grundsätzlich ein Zollsatz vorgesehen ist. Dies gilt unter anderem bei Rückwaren. Wird ein Zollsatz festgesetzt, so kann es sich dabei um einen Wertzollsatz, einen spezifischen Zollsatz oder einen Mischzollsatz handeln. In der Mehrzahl der Fälle liegt eine Wertverzollung vor, wobei der genannte Zollsatz ein in Prozent ausgedrückter Geldbetrag vom Zollwert (Wareneinheit) ist. In der Regel werden die Nettoexportpreise ab Werk, der Bruttoimportpreis frei Importlager oder der CIF-Wert (Incoterms (ICC); Revision 1990)) zugrundegelegt. Darüber hinaus muß allerdings geklärt werden, nach welchen Maßgaben unterschiedliche Währungen, Rabatte oder Zahlungsbedingungen zu berücksichtigen sind. Der GATT-Zollwert-Codex H Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT)) regelt seit 1981 die Bewertungsgrundlagen im Zollwesen durch ein internationales Bewertungssystem. Es geht von sechs anwendbaren Bewertungsmethoden für den Zollwert aus, die nach einer vorgegebenen Reihenfolge zu prüfen sind. (Vgl. dazu auch Transaktionswert (TAW)).
Gemeinsamer Zolltarif der EG.
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