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Investitionszulagen

Das Investitionszulagengesetz i. d. F. vom 28.1.1986 sah Investitionszulagen vor für Investitionen im Zonenrandgebiet und in bestimmten weiteren förderungswürdigen Gebieten, bei Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen sowie bei Investitionen im Bereich der Energieerzeugung und -verteilung. Im Zuge der Steuerreform 1990 wurde dieses Investitionszulagengesetz aufgehoben. Im Rahmen einer Übergangsregelung ist es möglich, weiterhin Zulagen, insbesondere bei längerfristigen Investitionsentscheidungen, zu beantragen.
Im Zuge des Steueränderungsgesetzes 1991 wurden die steuerlichen Vergünstigungen des Berlin-Förder-Gesetzes und des Zonen randfördergesetzes zugunsten einer vorrangigen Förderung von Investitionen in den neuen Bundesländern abgebaut. Für die Fördergebiete Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen bleibt das Investitionszulagengesetz erhalten. Letztmalige Änderung über das Steuerbereinigungsgesetz 1999.
Kunstfaserindustrie, Landwirtschaftssektor, Fischerei- und Aquakultursektor sowie Verkehrssektor die Förderfähigkeit nach EU-Recht nicht ausgeschlossen ist.
· Die Förderung beweglicher WG steht für nach dem 31.12.2003 abge-schlossene Investitionen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Fördergebiet:
Die fünf neuen Bundesländer und Berlin nach dem Gebietsstand vom 3.10.1990.
Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Anzahlungen und Teilherstellungskosten können bereits berücksichtigt werden.
Der Antrag ist bis zum 30.9. des Folgejahres zu stellen. Investitionszulagen gehören nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes; keine Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Höhe der Zulage
Investitions- beginn
Investitions- abschluss
Begünstigte Investition abweichend von
1.
10 %0)
nach 24.8.1997 vor 1.1.2000
nach 31.12.1998 vor 1.1.2005
Nur bei Erstinvestitionen in Betriebe des verarbeitenden Gewerbes und der produktionsnahen Dienstleistungen; auch für unbewegliche WG sofern Anschaffung bis Ende des Jahres der Fertigstellung und Verweildauer mindestens fünf Jahre.
12,5 %11
nach
31.12.1999
nach
1.1.2005
5 %))
nach
24.8.1997
nach 31.12.1998 vor 1.1.2002
Andere Investitionen der gleichen Branche
20 %1)
nach 24.8.1997 vor 1.1.2000
nach 31.12.1998 vor 1.1.2005
Nur bei Investitionen in bewegliche WG in Betriebe des verarbeitenden Gewerbes und der produktionsnahen Dienstleistungen; zu Beginn des Investitionsjahres dürfen nicht mehr als 250 AN beschäftigt sein.
25./01)
vor
1.1.2005
nach
31.12.1999
10°/>1)
nach
24.8.1997
nach 31.12.1998 vor 1.1.2005
Andere Investitionen der gleichen Branche
Höhe der
Zulage
Investitionsbeginn
Investitionsabschluss
Begünstigte Investition
abweichend von
1.
5 %))
nach
24.8.1997
nach 31.12.2001 vor 1.1.2005

10 %1)
nach
31.12.1998
vor
1.1.2002
Nur bei Investitionen in Handwerksbetriebe, die nicht mehr als 250 AN in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigen, innerstädtische Betriebe und Betriebsstätten des Groß- und Einzelhandels, die nicht mehr als 50 AN in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigen.
15 %1)
nach
31.12.1998
vor
1.1.2005
Bei Investitionen in Erhaltungs- und nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden oder Anschaffung verbunden mit nachträglichen Herstellungsarbeiten von Gebäuden, die vor dem 1.1.1991 fertiggestellt worden sind und die mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Arbeiten Wohnzwecken dienen; Zulage für
5. 000 DM übersteigende Beträge pro Kalenderjahr Insgesamt max.
1. 200 DM/m2.
10 %1, 2)
nach
31.12.1998
vor
1.1.2002
Bei Investitionen in die Anschaffung neuer Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung und die Herstellung neuer Gebäude, sofern diese danach mindestens fünf Jahre zu Wohnzwecken dienen und in einem Sanierungs- oder Erhaltungssatzungsgebiet gem. Baugesetzbuch bzw. in einem Kerngebiet gemäß Baunutzungsverordnung liegt; Zulage für
5. 000 DM übersteigende Beträge pro Kalenderjahr, insgesamt max.
4. 000 DM/m2.
15 %1)
nach
31.12.1998
vor
1.1.2005
Investitionen in Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten an einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung im eigenen Haus oder an einer eigenen Eigentumswohnung, sofern diese vor dem 1.1.1991 fertiggestellt worden sind; Zulage für
5. 000 DM übersteigende Beträge pro Kalenderjahr, insgesamt max. 40.000 DM; keine Zulage sofern Förderung nach §§10e, 10f, 10i EStG oder Eigenheimzulagengesetz.

1) Für Anzahlungen oder Teilherstellungskosten vor dem 1.1.1999 können im Jahr der Leistung Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Anspruch genommen werden, soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
2) Siehe auch BStBI. 98, I, S. 1114 — LEX 0165378.

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