Die traditionelle Vollkostenrechnung teilt die gesamten Kosten auf die einzelnen Kostenträger auf. Das führt dazu, daß durch die willkürliche Fixkostenzurechnung in der Erfolgsanalyse bestimmte Kostenträger als Verlustartikel erscheinen und aus der Produktion ausscheiden, obwohl sie ihre variablen Kosten decken und sogar noch einen Deckungsbeitrag erbringen. Obwohl die Vollkostenrechnung nicht für Entscheidungszwecke herangezogen werden kann, gibt es folgende Gründe, die für eine ergänzende Vollkostenkalkulation maßgeblich sind:
1. Betriebe, die öffentliche Aufträge ausführen, müssen diese nach dem Kostenpreisprinzip der LSP abrechnen, dem die traditionelle Vollkostenrechnung zugrunde liegt.
2. Die Unternehmung kann langfristig nicht auf eine Vollkostendeckung verzichten. Die Grenzkosten können lediglich eine kurzfristige Preisuntergrenze sein.
3. Die Wertansätze in der Handels-bzw. Steuerbilanz für Halb- und Fertigfabrikate können bzw. müssen in Form einer Einzelbewertung auf Vollkostenbasis (Herstellungskosten) durchgeführt werden. Nach §§ 253 und 255 HGB sind hierbei Wertansätze zulässig, die zwischen der Summe aus - Einzelmaterialkosten, Einzellöhnen und Sondereinzel-kosten der Fertigung als Unter- und den Herstellkosten nach der traditionellen Vollkostenrechnung zuzüglich eines angemessenen Anteils der Verwaltungskosten als Obergrenze liegen. In der Steuerbilanz müssen dagegen die »notwendigen Gemeinkosten« anteilig mitaktiviert werden. Ein Wahlrecht besteht hier nur bei Verwaltungskosten.
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