Die Unternehmung muß für jeder Art der Kapitalüberlassung i. d. R. ein Nutzungsentgelt zahlen. Dieses hat bei Fremdkapital in jedem Fall Kostencharakter. Auch beim Eigenkapital entstehen im Zusammenhang mit der Beschaffung, Tilgung und Marktpflege Kosten. Gewinnausschüttungen und Steuern werden nach h. M. als kalkulatorische Kosten angesehen. Diese kalkulatorischen Kosten machen den Hauptkostenbestandteil aus.
Von besonderem Gewicht sind hier die Erwartungen der Anteilseigner im Hinblick auf die künftigen Gewinn-(Dividenden-)ausschüttungen, wobei zusätzlich das der Kapitalanlage inhärente Risiko im Hinblick auf alternative (weniger risikoreiche) Kapitalanlagemöglichkeiten von Bedeutung ist.
Eigenkapitalkosten sind kalkulatorische Zinsen auf das Eigenkapital.
Sie gehören zu den Zusatzkosten, denen keine Aufwendungen gegenüberstehen. Man setzt sie in der Kostenrechnung als fiktives Entgelt für den durch die Kapitalbindung im Betrieb hingenommenen Nutzungsausfall an.
Das Eigenkapital hätte an anderer Stelle (z. B. am Kapitalmarkt) einen Zins in bestimmter Höhe erbracht.
Problem:
Eigenkapitalzinsen werden nicht gesondert erfaßt, sie sind vielmehr Teil der kalkulatorischen Zinsen, deren Bezugsbasis das gesamte betriebsnotwendige Kapital ohne jegliche Unterteilung in Eigen- und Fremdmittel ist.
1. Die - überwiegend kalkulatorischen - Kosten des (offenen) Eigenkapitals einer Bank, spez. des Beteiligungskapitals bzw. des haftenden Eigenkapitals.
2. Kostenelement bei der Mindestmargensteuerung der Bank. Es handelt sich um bei der Mindestmargenkalkula-tion angesetzte Kosten, die dadurch entstehen, dass die Bank ein bestimmtes Eigenkapital unterhalten muss, vor allem im Rahmen der Geschäftsbegrenzung durch den Eigenmittelgrundsatz.
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