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Einfuhrkontrollmeldung (EKM)

In der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) genanntes Meldepapier, das als Einfuhrüberwachungsinstrument vielseitigen Zwecken dient. Die zuständige Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) nutzt die eingehenden Informationen für die Marktbeobachtung, die Freigabe von Kautionen, Überwachung von Einfuhrquoten, Abrechnungen mit dem Europäischen Ausrichtungsund Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Anforderungen von Vergütungen nach dem Urheberrecht usw. Die EKM ist der - Zollstelle vorzulegen, wenn die Einfuhrware in Spalte 5 der Einfuhrliste (EL) mit den Buchstaben «EKM» gekennzeichnet ist. Dabei gilt für gewerbliche Waren (Spalte 3 der EL mit einer Ziffer «01» bis «20» gekennzeichnete Waren), die nicht zu Kapitel 27 der EL gehören, die Besonderheit, daß eine EKM nur vorzulegen ist, wenn die eingeführten Waren ihren Ursprung nicht in einem Mitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) haben. Sie ist ferner nicht erforderlich, wenn der Warenwert der Einfuhrsendungen 1.000-6.000 DEM nicht übersteigt (Ausnahmen sind die Einfuhr von Saat- und Pflanzgut und die zu Kapitel 3 und 16 der EL gehörenden Waren). Die genannten Positionen dürfen jedoch nicht mit anderen Warenpositionen zusammenfallen, die mit einer EKM angemeldet werden müssen. Insoweit müssen auch die der Ausnahmeregelung unterliegenden Waren in einer EKM angemeldet werden. Gleiches gilt auch für Waren, die in einem Sammelzollverfahren bei der Einfuhrunö/oder in einem automatischen Verfahren abgefertigt werden. Die erforderlichen Meldungen sind unverzüglich von dem Einführeran die zuständige Genehmigungsstelle zu übersenden. Auf die Zulassung zur Abfertigung nach dem Sammelzollverfahren ist in der EKM besonders hinzuweisen. Die oben genannten Behörden können Importeure von Einfuhren aus bestimmten Ursprungsländern zeitlich befristet von der Vorlage einer EKM befreien und statt dessen Meldungen in anderer Weise zulassen. Die entsprechenden Ursprungsländer und die Dauer der Befreiung werden im Bundesanzeiger (BAnz) bekanntgegeben.

(EKM). Dient (neben der Einfuhrerklärung) im liberalisierten Warenverkehr zur Überwachung der Einfuhr bestimmter sensibler oder kontingentierter Waren sowie auch als Nachweis für das Einkaufs- oder Ursprungsland (Anl. E 2 zur AWV). In § 27b AWV ist die Pflicht zur Vorlage von EKM (in Verbindung mit der Einfuhrliste und der in ihr mit EKM gekennzeichneten Waren) geregelt.

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