Die Einheitstheorie geht von dem Grund gedanken aus, daß die in einem Konzern zusammengefaßten rechtlich selbständigen Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden, d. h. die einzelnen Konzern Unternehmen werden als »unselbständige Betriebsabteilungen« der wirtschaftlichen Einheit »Konzern« angesehen. Der Konzernabschluß muß folglich nach der Einheitstheorie die Vermögens, Finanz und Ertragslage der wirtschaftlichen Einheit Konzern darstellen. Der nach dem Grund gedanken der Einheitstheorie aufgestellte Konzernabschluß dient der Unterrichtung der Anteilseigner der die einheitliche Leitung ausübenden Obergesellschaft als auch der Unterrichtung der Anteilseigner aller einbezogenen Untergesellschaften (Gegensatz: Interessentheorie). Die aktienrechtlichen Vorschriftenzur Konzernrechnungslegung folgenGrundsätzlich der Einheitstheorie, allerdings wird der Grund gedanke derEinheitstheorie durch verschiedeneEinschränkungen und Ausnahmendurchbrochen.
Grundgedanke der Konzernrechnungslegung, nach dem der Konzern als wirtschaftliche Einheit rechtlich selbständiger Unternehmen zu betrachten ist. Entsprechend wird bei der Aufstellung des Konzernabschlusses so getan, als wären alle Konzernunternehmen Teilbetriebe des Konzerns. Folglich müssen konzerninterne Liefer- und Leistungsbeziehungen sowie Forderungen und Schuldpositionen, die zwischen zum Konzern gehörenden Unternehmen bestehen, eliminiert werden (Konsolidierung).
Die Einheitstheorie geht von dem Gedanken aus, daß die in einem Konzern zusammengefaßten rechtlich selbständigen Unternehmungen nicht nur eine wirtschaftliche, sondern auch eine rechtliche Einheit bilden. Der Konzernabschluß muß folglich ein den tatsächlichen Verhältnissen entprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der wirtschaftlichen und rechtlichen Einheit des Konzerns geben. Das bedeutet, daß alle Leistungs- und Lieferbeziehungen sowie alle kapital- und finanzwirtschaftlichen Verflechtungen zwischen den einzelnen Konzernunternehmungen zu eliminieren und nur das Ergebnis der wirtschaftlichen Beziehungen des Konzerns mit Dritten darzustellen ist. Der Konzernabschluß ist also so aufzustellen, daß er mit dem fiktiven Einzelabschluß einer Unternehmung, dem alle Konzernunternehmungen als rechtlich unselbständige Teilbetriebe angehören, übereinstimmt. Die handelsrechtlichen Regelungen in §§ 297 ff. HGB basieren grundsätzlich auf dieser Einheitstheorie. Gegensatz: Interessentheorie
Einheitsgrundsatz
(Konzernabschluss) geht davon aus, dass die durch ein Mutter-Tochter-Verhältnis zusammengefassten Konzernunternehmen eine wirtschaftliche und rechtliche Einheit bilden. Die rechtliche Selbstständigkeit der einzelnen Konzernunternehmen wird vernachlässigt und ein Abschluss auch unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Einheit aufgestellt. Als Folge dieser Ansicht müssen u.a. sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden ohne Rücksicht auf den Beteiligungsgrad in den Konzernabschluss übernommen (Vollkonsolidierung) werden. Gegenteil: Interessentheorie.
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