Makler für mittel- und langfristige Kredite z. B. aus Geldern der Kapitalsammelstellen oder Vermittlung von Unternehmensbeteiligungen (Beteiligung).
vermittelt gewerbsmäßig Kredite (z. B. Schuldscheindarlehen, Darlehen, Konsumentenkredite, Hypothekarkredite, etc.), Umschuldungen, Risikokapital, Unternehmensbeteiligungen, Kauf und Verkauf ganzer Unternehmen.
Vermittler von Geld und Kapital, aber auch von Beteiligungen und ganzen Unternehmen zwischen entspr. Interessenten. Gelten nicht als (Kredit-) Institute i. S. d. KWG, wohl aber meist als Finanzunternehmen. Im deutschen Finanzsystem handelt es sich um etablierte banknahe Finanzinstitute, nicht Banken und nicht selbst Geld- bzw. Kapitalgeber und -nehmer. Sie vermitteln Geld und Kapital (Kredite, Beteiligungen, Unternehmen, Einlagen) in verschiedensten Formen, i. d. R. ohne selbst Bonitäts- oder Liquiditätsrisiken zu übernehmen. Das deutsche Recht unterscheidet Zivil- und Handelsmakler entspr. der Zurechnung ihrer Vermittlungsgeschäfte unter die Kriterien Geschäfte des Handelsverkehrs, Gewerbsmässigkeit und Umfang des Geschäftsbetriebs. Der Handelsmakler ist stets gewerblicher Vermittler und Musskaufmann, während der Zivilmakler nur u. U. Sollkaufmann gem. § 2 HGB sein kann. Wirtschaftlich lassen sich die Finanzmakler nach den Objekten ihrer Vermittlungstätigkeit unterscheiden in Lieferanten-, Konsumenten- und Kleinkreditmakler; Finanzmakler zwischen Banken, der Individualfinanzierung und für Schuldscheindarlehen.
Handelsmakler, der den Abschluss von Finanzierungsgeschäften (Krediten, Beteiligungen) vermittelt, häufig im Auftrag von Banken und Versicherungsgesellschaften. Die Vermittlung von Kleinstkrediten an private Haushalte erfolgt nicht selten zu besonders hohen Zinsen ("Kredithaie"). Der Finanzmakler ist als Handelsmakler Kaufmann. Er bedarf der Erlaubnis zur Aufnahme seiner Tätigkeit (§ 34c GewO). Für ihn gilt die Makler- und Bauträger-VO (Makler).
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