Gläubiger sind ständig vom Risiko des Forderungsausfalls bedroht. Der Schutz der Gläubiger ist eines der wichtigsten Anliegen des Handelsrechts. Unter Gläubigerschutz versteht man alle gesetzlichen Regelungen, die den Schuldner an der Verletzung der Interessen seiner Gläubiger hindern sollen. Die wichtigsten Vorschriften zum Schutze der Gläubiger finden sich im HGB (§§ 3847a), in der Konkursordnung (§§ 239, 240) und im gesamten Aktiengesetz.
Potentielle Gläubiger wollen davor geschützt werden, dass die Vermögens- und Ertragslage des Betriebes zu günstig ausgewiesen wird. Hierbei werden die Gläubiger hauptsächlich durch die aktienrechtlichen Bewertungsvorschriften mit Wertobergrenzen für die Aktiva und Wertuntergrenzen für Passiva geschützt. Gefährdet werden potentielle Gläubiger auch dann, wenn anderen Gläubigern bereits Sicherheiten (z. B. durch Verpfändung) eingeräumt wurden, die aus der Bilanz nicht sichtbar sind. Der aktienrechtliche Gläubigerschutz ist hierbei lückenhaft. Schließlich haben alle Gläubiger sowohl die aktuellen als auch die potentiellen ein Interesse daran, dass die Eigenkapitalbasis des Schuldners nicht durch überhöhte Ausschüttungen übermäßig geschmälert wird. Hierbei ist insbesondere die Ausschüttungssperrfunktion des AktG hervorzuheben.
Der Gläubiger einer Forderung wird vom Gesetz regelmässig nur vor Uneinbringlichkeit seiner Forderungen infolge unredlichen Verhaltens seines Schuldners geschützt. Dazu dienen vor allem Strafnormen (§§ 283-283 d, § 289 StGB, § 82 GmbHG, §§ 399 ff. AktG), Kapitalerhaltungsvorschriften (§§30 GmbHG, § 57 AktG) sowie zahlreiche Haftungsvorschriften, besonders im Recht der Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften. Dem Schutz der Gläubiger dienen auch Normen über die Liquidation von Gesellschaften und über die Abwicklung von Konkurs und Vergleich.
Unter Gläubigerschutz versteht man die Gesamtheit der Rechtsvorschriften u. dgl., die die Interessen von Gläubigern schützen sollen. Das Bankwesen insg. dominierendes, vom Gesetzgeber stark in den Vordergrund gerücktes Prinzip, nach dem Einleger und sonstige Gläubiger der Banken höchstmöglichen Schutz vor Vermögensverlusten haben müssen. Grundprinzip des gesamten KWG und zugehöriger Normen wie auch der Vorschriften zur vorsichtigen Bewertung in der Bilanz.
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