Verstoss gegen die gesetzliche Verpflichtung, bei Vorliegen bestimmter Gründe die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens innerhalb der vorgeschriebenen Zeit zu beantragen. Eine gesetzliche Konkursantragspflicht besteht für die Mitglieder des Vorstands (Geschäftsführer, persönlich haftender Gesellschafter) oder Abwickler einer AG (§ 92 AktG), KGaA (§ 283 AktG), eG (§ 99 GenG) und GmbH (§ 64 GmbHG). Die gleiche Verpflichtung trifft die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter und Liquidatoren einer oHG oder KG, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (§§ 130a und 177a HGB). Konkursgründe in den genannten Fällen sind Zahlungsunfähigkeit ( Illiquidität) oder Überschuldung. Bei der Zahlungsunfähigkeit verfügt die Unternehmung auf absehbare Zeit nicht mehr über die erforderlichen Mittel, um ihre wesentlichen fälligen Verbindlichkeiten begleichen zu können. Überschuldung liegt vor, wenn die (sicheren und unsicheren) Verbindlichkeiten höher sind als das Vermögen (nach Auflösung stiller Rücklagen und unter Annahme der Unternehmensfortführung, so lange diese wahrscheinlich ist). Bei der eG mit Haftsumme ist die Überschuldung erst Konkursgrund, wenn diese ein Viertel des Gesamtbetrags der Haftsumme aller Genossen übersteigt (§98 GenG). Der Konkurs- (oder Vergleichs-)an- trag ist ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach dem objektiven Eintritt der Krise, zu stellen. Bei Kreditinstituten, Bausparkassen und den der Aufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmen tritt an die Stelle des Konkursantrags die Verpflichtung, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der jeweiligen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Zuwiderhandlungen sind strafbar. Literatur: Castan, E., Betriebswirtschaftliche Aspekte der Konkursantragspflichtverletzung, in: wisu, 15. Jg. (1986), S. 127ff. Kommentare zum AktG und GmbHG.
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