Die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist die Zusammenfassung der Aufwendungen und Erträge aller in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmungen H Konsolidierungskreis). Sie wird als Aufwands- und Ertragskonsolidierung gemäß § 305 HGB vorgenommen. Grundsätzlich gilt wie bei der Konzernbilanz Vollkonsolidierung, nur ausnahmsweise kann eine Quotenkonsolidierung durchgeführt werden.
ergibt sich durch additive Zusammenfassung der Gewinn- und Verlustrechnungen der einbezogenen Einzelabschlüsse, wobei alle konzerninternen Aufwendungen und Erträge gegeneinander aufzurechnen oder auf Positionen umzugliedern sind, die auch ein rechtlich selbständiges Unternehmen ausweisen würde (Aufwands- und Ertragskonsolidierung).
Die summarische Zusammenfassung der Aufwendungen und Erträge aller in einem » Konzern zusammengeschlossenen (Konsolidierungskreis) Konzern Unternehmen, wobei die durch innerkonzernliche Leistungsverflechtung verzerrten Posten nach bestimmten Grund sätzen korrigiert und aufgerechnet werden. zwischengewinnkonsolidierung, Kapitalkonsolidierung, Schuldenkonsolidierung. Aktienrechtliche Formen der KonzernGuV:
1. Vollkonsolidierte KonzernGuV (S 332 Abs. 1 Nr. 1,2. Halbsatz und Nr. 2 AktG 1965) Die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen (sog. Innenumsatzerlöse) werden mit den auf sie entfallenden Aufwendungen der Empfänger der Lieferungen oder Leistungen verrechnet oder als Bestandsänderungen ausgewiesen oder als andere aktivierte Eigenleistungen ausgewiesen; die anderen Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen werden mit den auf sie entfallenden Aufwendungen der Empfänger der Leistungen verrechnet.
2. Teilkonsolidierte KonzernGuV (§ 332 Abs. 1 Nr. 1,1. Halbsatz und Nr. 2 AktG 1965) Die Innenumsatzerlöse werden getrennt von den Außenumsatzerlösen ausgewiesen; auf die Verrechnung und Umgliederung der Innenumsatzerlöse wird im Gegensatz zur vollkonsolidierten KonzernGuV verzichtet; die anderen Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen werden wie bei der vollkonsolidierten KonzernGuV mit den auf sie entfallenden Aufwendungen der Empfänger der Leistungen verrechnet.
3. Vollkonsolidierte KonzernGuV in vereinfachter Form (§ 333 AktG 1965) Eine zwar vollkonsolidierte, aber durch verschiedene Saldierungsmöglichkeiten vereinfachte Form der KonzernGuV; Erleichterungen sind dadurch gegeben, daß in einem Po sten »Nicht gesondert auszuweisende Aufwendungen nach Verrechnung mit Bestandsänderungen und Eigen leistungen« folgende Posten zusam mengefaßt werden können: In nenumsatzerlöse, Bestandsänderun gen, aktivierte Eigenleistungen, Auf wendungen für Roh, Hufs und Be triebsstoffe sowie für bezogene Wa ren und alle Lohn aufwendungen. Soweit die Eigenarten der KonzernGuV keine Abweichungen bedingen, sind die Vorschriften über die Gliede rung der EinzelGuV sinngemäß an zuwenden.
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