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Konzession

Konzession I. Allgemein: Bewilligung, Genehmigung, Erlaubnis. 2. Im Verwaltungsrecht: behördliche Genehmigung zum Betrieb eines Gewerbes (z. B. Taxikonzession).

(engl. concession, licence) Konzession bezeichnet das Recht, eine Sache für gesetzliche Zwecke zu nutzen, ein Recht auszuüben oder eine Vergünstigung (z. B. Steuervergünstigung) auszuschöpfen. Im deutschen Sprachgebrauch wird der Begriff verwendet für eine befristete behördliche Genehmigung zur Ausübung eines «konzessionspflichtigen Gewerbes» (z. B. Transportgewerbe), die Verleihung eines Rechts zur Nutzung z. B. einer Straße als Verkehrsweg für Buslinien oder eines Wasserlaufs für einen Fährbetrieb.

Licence bezeichnet das Recht, eine Sache für gesetzliche Zwecke zu nutzen, ein Recht auszuüben oder eine Vergünstigung (zum Beispiel Steuervergünstigung) auszuschöpfen. Im deutschen Sprachgebrauch wird der Begriff verwendet für eine befristete behördliche Genehmigung zur Ausübung eines «konzessionspflichtigen Gewerbes» (zum Beispiel Transportgewerbe), die Verleihung eines Rechts zur Nutzung zum Beispiel einer Straße als Verkehrsweg für Buslinien oder eines Wasserlaufs zur Benutzung durch einen Fährbetrieb (Konzessionsgesell-schaften).

1. Das Recht eines Versorgungs- oder Verkehrsbetriebs, ein bestimmtes Gebiet durch öffentliche Verkehrsmittel, Strom, Gas, Wasser usw. zu bedienen. 2. Die Genehmigung zum Ausüben eines bestimmten Gewerbes, bei dessen Ausübung bestimmte persönliche und sachliche Bedingungen erfüllt sein müssen, z.B. bei Apotheken, Gaststätten, Taxi-Unternehmen, privaten Kliniken usw. 3. Erteilung eines »besonderen Rechtes an einer öffentlichen Sache«,wie etwa Betrieb einer Flußfähre, einer Lokaleisenbahn und ähnliche Konzessionen.

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Zugeständnis, Bewilligung, gewerbepolizeiliche Erlaubnis zum Betrieb eines nicht jedem zugänglichen Gewerbes.

Erlaubnis, Zulassung. Spez.: Bank- usw.
-Zulassung, -lizenz, Geschäftsbetriebserlaubnis.

vielfach eine besondere behördliche Erlaubnis, insb. zur Aufnahme bestimmter gewerblicher Tätigkeiten (z.B. Güterfernverkehrsgenehmigung). In sog. Konzessionsverträgen (§ 103 I Nr. 2 GWB) binden sich Gebietskörperschaften dahingehend, dass nur einem bestimmten Versorgungsunternehmen gestattet wird, in ihren öffentlichen Wegen Leitungen zu verlegen

besondere behördliche Erlaubnis zum Be­treiben eines Gewerbes, z.B. im Güter­fernverkehr oder im Energiebereich. Kon­zessionsverträge werden z. B. regelmäßig zwischen Energieversorgungsunternehmen (EVUs) und den die Wegehoheit besitzen­den Gebietskörperschaften abgeschlossen (Energie-Marketing). Dabei gestattet die Gebietskörperschaft einem EVU exklusiv (Ausschließlichkeitsklausel) die Benutzung öffentlicher Wege zum Zwecke des Lei­tungsbaus (Gestattungsklausel). Darüber hinaus erklärt sich die Gebietskörperschaft bereit, selbst kein eigenes Versorgungsnetz aufzubauen (Verzichtsklausel), vereinbart im Gegenzug aber die Zahlung von Konzes­sionen an das EVU. Ein wirksamer Gebiets­schutz eines EVUs wird durch das Zusam­menspiel von Konzessionen und Demar­kationenerreicht. jede auf freiwilliger Basis beruhende, ver­traglich geregelte Zusammenarbeit rechtlich und wirtschaftlich selbständiger Betriebe zum Zweck der Verbesserung ihrer Lei­stungsfähigkeit. Man unterscheidet dabei vertikale und horizontale Kooperationen, je nachdem, ob der Kooperationspartner auf vor- bzw. nachgelagerten Wirtschaftsstufen oder auf derselben Stufe angesiedelt ist (Kooperation im Handel). Im Marketing spielen Kooperationen insb. im Bereich von vertraglich geregelten Ver­triebssystemen, bei Einkaufsgenossen­schaften, freiwilligen Ketten, beim Franchising und anderen Vertrags- händlersystemen eine besondere Rolle. Wei­tere verbreitete Formen der Kooperation betreffen die Werbung (Gemeinschafts­werbung), die Forschung und Entwick­lung sowie die Marktforschung. Neuerdings gewinnen Kooperationen zu­sätzlichen Stellenwert im Marketing, weil sie u. U. ein Unternehmen in die Lage versetzen, durch Erschließung bestimmter Syner­gien Wettbewerbsvorteile zu erlangen, die anderen Unternehmen nicht zur Verfügung stehen. Daher rührt auch die Bedeutung der sog. strategischen Allianzen (strategi­sche Kooperationen). Voraussetzung für das Gelingen einer Ko­operation ist ein professionelles Koopera­tionsmanagement, bei dem gleichermaßen auf die Kooperationsfähigkeit wie die Ko- operationswilligkeit des Kooperationspart­ners geachtet wird (Beziehungsmanage­ment). Die organisatorische Form der Kooperation reicht von lockeren Abspra­chen bis zu joint ventures und richtet sich insb. nach den Erfordernissen der Risikoab­sicherung.          

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