Konzession I. Allgemein: Bewilligung, Genehmigung, Erlaubnis. 2. Im Verwaltungsrecht: behördliche Genehmigung zum Betrieb eines Gewerbes (z. B. Taxikonzession).
(engl. concession, licence) Konzession bezeichnet das Recht, eine Sache für gesetzliche Zwecke zu nutzen, ein Recht auszuüben oder eine Vergünstigung (z. B. Steuervergünstigung) auszuschöpfen. Im deutschen Sprachgebrauch wird der Begriff verwendet für eine befristete behördliche Genehmigung zur Ausübung eines «konzessionspflichtigen Gewerbes» (z. B. Transportgewerbe), die Verleihung eines Rechts zur Nutzung z. B. einer Straße als Verkehrsweg für Buslinien oder eines Wasserlaufs für einen Fährbetrieb.
Licence bezeichnet das Recht, eine Sache für gesetzliche Zwecke zu nutzen, ein Recht auszuüben oder eine Vergünstigung (zum Beispiel Steuervergünstigung) auszuschöpfen. Im deutschen Sprachgebrauch wird der Begriff verwendet für eine befristete behördliche Genehmigung zur Ausübung eines «konzessionspflichtigen Gewerbes» (zum Beispiel Transportgewerbe), die Verleihung eines Rechts zur Nutzung zum Beispiel einer Straße als Verkehrsweg für Buslinien oder eines Wasserlaufs zur Benutzung durch einen Fährbetrieb (Konzessionsgesell-schaften).
1. Das Recht eines Versorgungs- oder Verkehrsbetriebs, ein bestimmtes Gebiet durch öffentliche Verkehrsmittel, Strom, Gas, Wasser usw. zu bedienen. 2. Die Genehmigung zum Ausüben eines bestimmten Gewerbes, bei dessen Ausübung bestimmte persönliche und sachliche Bedingungen erfüllt sein müssen, z.B. bei Apotheken, Gaststätten, Taxi-Unternehmen, privaten Kliniken usw. 3. Erteilung eines »besonderen Rechtes an einer öffentlichen Sache«,wie etwa Betrieb einer Flußfähre, einer Lokaleisenbahn und ähnliche Konzessionen.
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Zugeständnis, Bewilligung, gewerbepolizeiliche Erlaubnis zum Betrieb eines nicht jedem zugänglichen Gewerbes.
Erlaubnis, Zulassung. Spez.: Bank- usw.
-Zulassung, -lizenz, Geschäftsbetriebserlaubnis.
vielfach eine besondere behördliche Erlaubnis, insb. zur Aufnahme bestimmter gewerblicher Tätigkeiten (z.B. Güterfernverkehrsgenehmigung). In sog. Konzessionsverträgen (§ 103 I Nr. 2 GWB) binden sich Gebietskörperschaften dahingehend, dass nur einem bestimmten Versorgungsunternehmen gestattet wird, in ihren öffentlichen Wegen Leitungen zu verlegen
besondere behördliche Erlaubnis zum Betreiben eines Gewerbes, z.B. im Güterfernverkehr oder im Energiebereich. Konzessionsverträge werden z. B. regelmäßig zwischen Energieversorgungsunternehmen (EVUs) und den die Wegehoheit besitzenden Gebietskörperschaften abgeschlossen (Energie-Marketing). Dabei gestattet die Gebietskörperschaft einem EVU exklusiv (Ausschließlichkeitsklausel) die Benutzung öffentlicher Wege zum Zwecke des Leitungsbaus (Gestattungsklausel). Darüber hinaus erklärt sich die Gebietskörperschaft bereit, selbst kein eigenes Versorgungsnetz aufzubauen (Verzichtsklausel), vereinbart im Gegenzug aber die Zahlung von Konzessionen an das EVU. Ein wirksamer Gebietsschutz eines EVUs wird durch das Zusammenspiel von Konzessionen und Demarkationenerreicht. jede auf freiwilliger Basis beruhende, vertraglich geregelte Zusammenarbeit rechtlich und wirtschaftlich selbständiger Betriebe zum Zweck der Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit. Man unterscheidet dabei vertikale und horizontale Kooperationen, je nachdem, ob der Kooperationspartner auf vor- bzw. nachgelagerten Wirtschaftsstufen oder auf derselben Stufe angesiedelt ist (Kooperation im Handel). Im Marketing spielen Kooperationen insb. im Bereich von vertraglich geregelten Vertriebssystemen, bei Einkaufsgenossenschaften, freiwilligen Ketten, beim Franchising und anderen Vertrags- händlersystemen eine besondere Rolle. Weitere verbreitete Formen der Kooperation betreffen die Werbung (Gemeinschaftswerbung), die Forschung und Entwicklung sowie die Marktforschung. Neuerdings gewinnen Kooperationen zusätzlichen Stellenwert im Marketing, weil sie u. U. ein Unternehmen in die Lage versetzen, durch Erschließung bestimmter Synergien Wettbewerbsvorteile zu erlangen, die anderen Unternehmen nicht zur Verfügung stehen. Daher rührt auch die Bedeutung der sog. strategischen Allianzen (strategische Kooperationen). Voraussetzung für das Gelingen einer Kooperation ist ein professionelles Kooperationsmanagement, bei dem gleichermaßen auf die Kooperationsfähigkeit wie die Ko- operationswilligkeit des Kooperationspartners geachtet wird (Beziehungsmanagement). Die organisatorische Form der Kooperation reicht von lockeren Absprachen bis zu joint ventures und richtet sich insb. nach den Erfordernissen der Risikoabsicherung.
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