Standardbestimmung bei unbesicherten Finanzierungen (Anleihe, Kredit). Durch die Negativerklärung verpflichtet sich der Schuldner, bis zur Rückzahlung der Verbindlichkeit für bestimmte andere Zahlungsverpflichtungen, einschliesslich dafür übernommener Bürgschaften, keine Sicherheiten an seinem Vermögen zu bestellen oder bestellen zu lassen, es sei denn, die Gläubiger der unbesicherten Verbindlichkeit nehmen zur gleichen Zeit sowie im gleichen Rang und Umfang (pari passu) an den Sicherheiten teil.
(Negativklausel) schriftlich fixierte Verpflichtung eines Kreditnehmers gegenüber seinem(n) Kreditgeber(n), ohne dessen (deren) Einwilligung Vermögensgegenstände von Bedeutung weder zu veräußern noch zugunsten Dritter zu beleihen. Den Kreditgebern wird ferner zugesichert, daß sie im Zuge künftiger (neuer) Kreditaufnahmen oder bei Neuemissionen von Schuldverschreibungen gegenüber den neuen Gläubigern keinesfalls gleich oder schlechter gestellt werden. Auch wird ihnen eine nachträgliche gleichrangige Besicherung zugesagt, wenn spätere Gläubiger eine solche erhalten. Negativerklärungen sind im Zuge der Inanspruchnahme von Blankokrediten der Emission von Industrieanleihen, Euro-Commercial Papers, Medium Term Notes etc. üblich.
Negativerklärung (Negativklausel, Negativrevers) ist die Verpflichtung des Schuldners gegenüber seinem Kreditgeber, künftig keine Belastung von Vermögensteilen zugunsten anderer ohne die Einwilligung des Kreditgebers vorzunehmen.
Der wirtschaftliche Sinn der Negativerklärung besteht darin, eine kostenträchtige grundbuchliche Absicherung zu vermeiden.
Beispiel:
(1) Die Bausparkassen gewähren Darlehen bis zu 20 000 €, sofern der Darlehensnehmer erklärt, eine mögliche Darlehenssicherung durch Grundpfandrechte nicht durch anderweitige Verpfändung oder Veräußerung zu verhindern.
(2) Neben der Negativerklärung, die sich auf Grundbesitz beschränkt, gibt es auch jene, die sich auf das gesamte Vermögen des Schuldners bezieht: "Der Schuldner verpflichtet sich gegenüber der Bank, solange ihm Kredite zugesagt sind oder er andersartige Verpflichtungen gegenüber der Bank hat, anderen Gläubigern ohne vorherige Zustimmung der Bank keine wie immer gearteten Sicherheiten zu bestellen und bei anderen Banken keine Kredite in Anspruch zu nehmen."
(3) Der Emittent einer Industrie-Obligation (Obligation) verpflichtet sich, ein unbelastetes Grundstück als Sicherheit zur Verfügung zu halten und dieses auch künftig nicht zu belasten.
1. Negativklausel. 2. Depotprüfung.
Sie kann gegeben werden als: Verpflichtung eines Emittenten, sein anläßlich der vorliegenden Emission nicht belastetes Grundstück auch künftig nicht mit anderen Hypotheken zu belasten; Erklärung des Kreditnehmers gegenüber der Bank während der Inanspruchnahme des Bankkredites seinen Grundbesitz nicht zu veräußern oder zu belasten oder Dritten keine Sicherheiten zu geben.
Die Negativerklärung kommt im Rahmen der Gewährung von Blankokrediten vor, d.h. einer Kreditgewährung ohne die ausdrückliche Bestellung von Kreditsicherheiten für den Kreditgeber. Der Kreditnehmer hat jedoch häufig eine Negativerklärung zu unterzeichnen, in der er sich verpflichtet, sein Vermögen weder anderen Kreditgebern als Kreditsicherheit zur Verfügung zu stellen noch dieses Vermögen zu veräussern (deswegen auch Nichtbelastungs- bzw. Nichtveräusserungserklärung genannt).
Auch: Negativklausel.
Verpflichtungserklärung eines Schuldners, andere Gläubiger nicht oder gleichrangig zu besichern, z. B.
a) als Emittent einer Anleihe gegenüber den Käufern bzw.
b) als Kreditnehmer gegenüber einer Bank.
Die Erklärung kann beinhalten, vorhandenen Grundbesitz nicht zu veräußern oder weiter zu belasten bzw. Dritten gegenüber keinerlei Verpfändung vorzunehmen.
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