bezeichnet generell den Tatbestand, daß eine Muttergesellschaft dem (den) Kreditgeber(n) ihrer Tochtergesellschaft eine Verpflichtungserklärung zu Kreditsicherungszwecken abgibt. Inhalt und Umfang der Patronatserklärung sind nicht normiert und richten sich nach den jeweiligen Erfordernissen. Sie reichen von der einfachen Auskunftserteilung über die Beteiligungsverhältnisse bis hin zur Verlustübernahmeverpflichtung.
Die Patronatserklärung ist eine Kreditsicherungsmaßnahme innerhalb eines Konzerns. Sie wird von der Mutterunternehmung zugunsten der Tochterunternehmung zur Verbesserung deren Kreditwürdigkeit abgegeben.
Erklärung einer Gesellschaft (Patron, in der Regel Muttergesellschaft), daß sie von der Kreditaufnahme bzw. der Eingehung einer sonstigen Verbindlichkeit durch eine andere Gesellschaft (in der Regel Tochtergesellschaft) zustimmend Kenntnis genommen hat. Im Unterschied zu einem Schuldbeitritt oder einer Bürgschaft beinhaltet die Patronatserklärung keine Übernahme einer vertraglichen Zahlungsverpflichtung des Patrons gegenüber den Gläubigern der Tochtergesellschaft, falls diese ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllt. Auch im internationalen Geschäft zählt die Patronatserklärung zu den «atypischen Sicherheiten». Sie enthalten häufig mehrere rechtlich unverbindliche («weiche») Patronats-klauseln {Kenntnisnahmeklausel, Kapitalanteilsklausel, Vertrauensklausel, Geschäftspolitikklausel, Kapitalausstattungsklausel) bzw. rechtlich verbindliche («harte») Patronatsklauseln (Beteiligungsklausel und Liquiditätsausstattungsklausel). Sofern sie von ausländischen Muttergesellschaften verwendet werden, ist zu beachten, daß sie bei Anwendung des am Sitz der Muttergesellschaft geltenden ausländischen Rechts möglicherweise anders zu bewerten sind. Jedenfalls führt auch eine rechtlich verbindliche Patronatserklärung im Zweifel nur zu Schadenersatzansprüchen der Darlehensgeberin gegen die Muttergesellschaft, wenn diese ihre konkrete Zusage in von ihr zu vertretender Weise nicht einhält.
Garantieähnl. Willenserklärung, durch die sich der Patron - Bank o. a. Institut - zu Gunsten der gegenwärtigen und künftigen Gläubiger des pat-ronierten Unternehmens verpflichtet, die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines anderen, des patronierten Unternehmens, sicherzustellen. Im Kreditgeschäft der Banken bedeutsame Sicherungsform, die von einer Goodwill-Erklärung mit allenfalls geringem Sicherungswert (»weiche« Patronatserklärung) bis zur einklagbaren Verpflichtung zur Schuld(mit)übernahme reichen kann. Die typische Patronatserklärung lässt den Kreis der Begünstigten oder zumind. die konkrete Höhe der Einstandspflicht des Patrons (nach oben) offen. Patronatserklärungen sind in ihrer rechtlichen Tragweite mit einer Ausfallbürgschaft vergleichbar. Letztere Voraussetzung ist für eine Patronatserklärung charakteristisch; weitergehende Willenserklärungen sind nicht mehr als Patronatserklärungen zu qualifizieren. In der Praxis werden Patronatserklärungen von global operierenden Banken für Tochterunternehmen - typischerw. im Geschäftsbericht oder gegenüber ausländischen Bankenaufsichtsbehörden - abgegeben. Typische Patronatserklärung in einem Bankgeschäftsbericht: »Für die folgenden Kreditinstitute und uns nahe stehenden Gesellschaften tragen wir, abgesehen vom Fall des politischen Risikos, dafür Sorge, dass sie ihre vertraglichen Verbindlichkeiten erfüllen können«. Solche Erklärungen, die i. d. R. betraglich nicht begrenzt sind, wirken wirtschaftlich wie ein Blankoscheck. Im Falle der Insolvenz oder Liquidation des patronierten Unternehmens muss dessen Schuldenüberhang ggf. der Patron vollständig absorbieren. Eine Patronatserklärung kann Haftungsbegrenzung vorsehen. Entspr. ihrer Interessenlage sind Banken an »harten« Patronatserklärungen interessiert. Patronatserklärungen werden i. d. R. von einer Muttergesellschaft, deren Tochterunternehmung bei einer Bank einen Kredit aufnehmen will, abgegeben. Hierbei kann sich die Erklärung zum einen direkt an die Bank richten, zum anderen aber auch gegenüber der Tochterunternehmung zu Gunsten der Bank abgegeben werden.
Sammelbegriff für verschiedene Erklärungen unterschiedlichen Inhalts, die meist von einer Muttergesellschaft gegenüber einem Gläubiger oder Geschäftspartner einer Tochtergesellschaft abgegeben werden, um die Kreditoder Vertrauenswürdigkeit der Tochtergesellschaft zu sichern. Man unterscheidet zwischen harten Patronatserklärungen, mit denen die Muttergesellschaft eine Verpflichtung eingeht, etwa die Anteile an der Tochtergesellschaft bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses nicht zu veräussern oder die finanzielle Situation der Tochtergesellschaft sicherzustellen, und weichen Patronatserklärungen, mit denen nur eine Absicht kundgetan oder eine Auskunft gegeben wird.
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