Mit der Erhebung von Steuern werden fiskalische und nichtfiskalische Ziele verfolgt. In beiden Fällen muss sich die Besteuerung an Steuergrundsätzen orientieren. Schon Adam Smith (1776) hat gefordert, dass dabei die vier Grundsätze · Bestimmtheit (jeder soll wissen, was er zu zahlen hat), · Bequemlichkeit (für den Steuerzahler sollen keine unnötigen Erschwernisse auftreten), · Billigkeit (die Erhebungskosten des Staates sollen minimiert werden) und · Gleichmässigkeit (jeder soll entsprechend seinem Vermögen und Einkommen besteuert werden) beachtet werden müssen. Solche Steuergrundsätze sind später vor allem von Adolph Wagner (1880) und Wilhelm Gerloff (1942) aufgestellt worden. Aus jüngerer Zeit sind vor allem Beiträge von Heinz Haller (1957) und Fritz Neumark (1970) zu nennen. Unter der fiskalischen Zielsetzung geht es bei der Besteuerung nicht nur um die Beschaffung eines bestimmten Einnahmenbetrages (Grundsatz der Ausreichendheit), sondern auch darum, in welchem Umfang der einzelne Bürger zum gesamten Steueraufkommen beitragen soll. Hierfür gilt der Grundsatz der steuerlichen Gerechtigkeit, der allerdings verschieden interpretiert werden kann: Manche Autoren sehen den Grundsatz durch eine Besteuerung nach dem Äquivalenzprinzip, andere durch eine Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip verwirklicht. Steuern werden auch zur Verfolgung wirtschaftspolitischer Ziele (Staatstätigkeit) eingesetzt, wobei die Einnahmenbeschaffung nur von sekundärer Bedeutung ist. Bei der Gestaltung dieser nichtfiskalischen Besteuerung sind die Grundsätze der Zielkonformität und Systemkonformität zu beachten. Im ersten Fall sollen die Steuern so ausgestaltet werden, dass die angestrebten Ziele möglichst weitgehend erreicht werden und keine unerwünschten Nebenwirkungen entstehen. Im zweiten Fall wird — bezogen auf die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland — gefordert, dass steuerliche Massnahmen nicht im Widerspruch zu den Prinzipien der marktwirtschaftlichen Ordnung stehen. So konkretisiert Neumark (1970) z. B. folgende wirtschaftsordnungspolitische Besteuerungsgrundsätze: Vermeidung steuerdirigistischer Massnahmen, Minimierung steuerlicher Eingriffe in die Privatsphäre und in die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit von Individuen, Vermeidung von steuerlicher Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Literatur: Haller, H., Finanzpolitik, 5. Aufl., Tübingen 1972. Neumark, F., Grundsätze gerechter und ökonomisch rationaler Steuerpolitik, Tübingen 1970.
Grundregeln, Prinzipien für eine gerechte und ökonomisch rationale Besteuerung. Die klassischen, bereits von A. Smith 1776 formulierten Besteuerungsgrundsätze sind
1. Gleichmäßigkeit: Gleichbehandlung Steuerpflichtiger;
2. Bestimmtheit: Vermeidung von Willkür bei der Steuererhebung;
3. Billigkeit: Minimierung der Steuererhebungskosten;
4. Bequemlichkeit der Besteuerung bezüglich Zahlungsterminen und -modalitäten.
Die modernen Steuergrundsätze umfassen:
1. Fiskalisch-budgetäre Grundsätze: Das Steuersystem soll in der Lage sein, den politisch vorgegebenen Ausgabenrahmen zu finanzieren. Dies impliziert eine Anpassungsfähigkeit des Steuersystems.
2. Ethisch-sozialpolitische Grundsätze: Prinzipien der All- gemeinheit, Gleichmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung.
3. Wirtschaftspolitische Grundsätze: Das Steuersystem soll neutral sein, d. h. nicht zu Wettbewerbsverfälschungen (Wettbewerb) führen, nicht wachstumshemmend wirken, gleichzeitig aber auch ein gewisses Maß an verteilungspolitischer Effizienz (von »oben nach unten«) aufweisen. Das Postulat der aktiven Steuerflexibilität erfordert die Möglichkeit, rasch steuerpolitische Maßnahmen im Sinne einer antizyklischen Steuerpolitik etwa im Sinne des Stabilitätsgesetzes ergreifen zu können, während die passive Steuerflexibilität dem Steuersystem automatische antizyklische Stabilisierungswirkungen (dämpfend in der Hochkonjunktur und ankurbelnd in der Rezession) abverlangt.
4. Steuerrechtliche und steuertechnische Grundsätze: Diese umfassen die Prinzipien der Widerspruchsfreiheit, Transparenz und Praktikabilität der Besteuerung sowie den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei der Steuererhebung.
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