Indexklausel, Valuta-Klausel
Währungsklausel
Preisgleitklauseln
Indexierung, Zinsindexierung
Anpassungsvereinbarung als Inflationssicherung. Bei Abschluss von langfristigen Verträgen werden die vereinbarten Konditionen oft der laufenden wirtschaftlichen Entwicklung angepasst. Die Anpassung erfolgt durch eine Wertsicherungsklausel, in der z. B. Steigerungsraten entsprechend der Steigerung der Lebenshaltungskosten eines Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushaltes gemäß den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes, vereinbart werden können. Solche Klauseln können zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der LZB bedürfen. Zahlungen, die aufgrund einer Wertsicherungsklausel über den Nennbetrag hinaus dem Gläubiger gezahlt werden, sind bei diesem als besondere Entgelte nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn der Darlehensgeber eine Privatperson ist. Sind die Anteilseigner Gewerbetreibende, so sind solche Zahlungen gewerbliche Einnahmen.
Die Vereinbarungen einer Wertsicherungsklausel oder einer Währungsklausel dient bei Leibrenten der Anpassung an geänderte Kaufkraftverhältnisse. Nach der Anpassung ist die erhöhte Rente zu versteuern. Am System der Rentenbesteuerung (§ 22 EStG) ändert dies nichts.
Siehe auch: Indexierung, Wertsicherungsklausel, Renten
Klausel in Außenhandelsverträgen, mit der die Höhe einer Forderung gegen Währungsverfall abgesichert wird. Der nominale Rechnungsbetrag kann an die Entwicklung des Preises eines Wechselkurses (Fremdwährungsklausel), des Goldes (Goldklausel), eines bestimmten Index (Indexklausel) oder einer sonstigen Ware oder Leistung (Warenpreisklausel) gebunden sein.
Gleitklauseln; Währungsklauseln
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