(=Valutaklauseln) spezielle Form von Gleitklauseln, bei der die Höhe einer Forderung in Inlandswährung vertraglich an den Kurs einer fremden Währung gebunden wird, um sie unabhängig von Geldwertschwankungen der Inlandswährung zu machen. Bei unechten Valutaklauseln dient die Inlandswährung als Schuldentilgungsmittel, die Schuldbemessung erfolgt nach Maßgabe eines bestimmten Betrags der Auslandswährung, bewertet mit dem bei Fälligkeit herrschenden Kurs. Echte Valutaklauseln liegen vor, wenn die ausländische Währung auch als Schuldentilgungsmittel dient. Die bis Ende 1998 bestehenden währungsrechtlichen Beschränkungen in der BRD (Währungsgesetz) sind kraft Euro-Einführungsgesetz vom 9.6.1998 entfallen. EG.
Valuta-Klausel
Valutaklausel
Klausel, nach der ein geschuldeter Betrag von dem künftigen Wechselkurs einer anderen (fremden) Währung abhängig ist. Es werden unterschieden:
Unechte Valutaklausel, bei der eine bestimmte Summe ausländischer Währung geschuldet wird, jedoch in inländischer Währung zu zahlen ist (die Höhe hängt damit vom Devisenkurs ab);
echte Valutaklausel, bei der ein Betrag in ausländischer Währung geschuldet wird.
Eine Währungsklausel bedarf in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Währungsgesetz (WährG) grundsätzlich der Genehmigung durch die Deutsche Bundesbank, soweit es sich nicht um die Eingehung von Fremdwährungsverbindlichkeiten zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden handelt (Euro-Anpassungsklausel).
1. Auch: Devisen-, Valutaklausel. Form der Absicherung des Wertes von Forderungen oder Verbindlichkeiten (Wertsicherungs-, Indexklausel), vor allem im Rahmen von Grenzen überschreitenden Geschäften und internationalen Anleihe- und Kreditverträgen. Vertragliche Vereinbarung, die vorsieht, dass die Höhe eines in einer bestimmten Währung (Vertragswährung) geschuldeten Betrags durch einen künftigen Kurs der Vertragswährung gegenüber einer anderen Währung oder mehreren anderen Whrungen (Bezugswährung) bestimmt wird. Es handelt sich um auf die Bedürfnisse der Devisenkurssicherung abgestellte Wertsicherungsklauseln. Durch sie wird erreicht, dass der Vertragswährungsbetrag vor Kursverlusten geschützt wird, indem die Vertrags- an die Bezugswährung gebunden wird. Nach der Anzahl der Valuten, die als Bezugswährung bestimmt werden, lassen sich einfache und multiple Währungsklauseln unterscheiden. Währungsklauseln sind auch bei internationalen Anleihen die in den Darlehensbedingungen enthaltenen Klauseln über die bei den Zahlungen (Zinsen, Rückzahlung) massgebenden Währungsbedingungen. In gewissen Fällen, vor allem bei den Währungsoptionsklauseln, auch bei den auf Rechnungseinheiten lautenden Anleihen, wird dem Obligationär ein Wahlrecht auf die zur Anwendung kommende Währung eingeräumt. 2. Inländische Wertsicherungsklausel. Dabei wird die in inländischer Währung ausgedrückte Höhe der Forderung bzw. Verbindlichkeit an die Kursentwicklung einer ausländischen Währung gebunden. Ziel ist die Absicherung gegen Veränderungen des Geldwerts der inländischen Währung.
Siehe: Wertsicherungsklausel
S. Wertsicherungsklausel.
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