Die Pflicht, Bilanzen aufzustellen, zwingt jeden Kaufmann, sich mindestens einmal im Jahr die wirtschaftliche Lage (Vermögenslage, Ertragslage und Finanzlage) seines Unternehmens vor Augen zu halten. Bei Unternehmen, die der Publizitätspflicht unterhegen, wird diese interne Rechenschaftslegung durch eine externe Rechenschaftslegung ergänzt. So muß z. B. bei einer Aktiengesellschaft der Jahresabschluß im Rahmen der Bewertungsvorschriften einen möglichst sicheren Einblick in me Vermögens und Ertragslage bieten Außerdem hat der Vorstand im Geschäftsbericht auch über die Lage der Gesellschaft zu berichten ((Lagebericht). Der Abschlußprüfer »« sich somit durch geeignete Prü-ungshandlungen zu vergewissern, W die im Geschäftsbericht zu veröffentlichen Angaben keine falsche Erstellungen über die Lage der Geschäft vermitteln. Die wirtschaftliche Lage als solche ist jedoch nicht Gegenstand der aktien-rechtlichen Jahresabschlußprüfung. Diese ist eine reine Ordnungsmäßigkeitsprüfung der Rechnungslegung, die sich darauf beschränkt zu prüfen, ob die Bestimmung des Aktiengesetztes und der Satzung über den Jahresabschluß beachtet wurden und der Geschäftsbericht die gesetzlich geforderten Angaben enthält. Allerdings entspricht es guter Berufsübung des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer, in den Prüfungsbericht eine Analyse der wirtschaftlichen Lage aufzunehmen. Bei ordnungsgemäßer Rechnungslegung wird die Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks vom Ergebnis dieser Analyse nicht berührt. Ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk ist bei ordnungsmäßiger Rechnungslegung selbst dann zu erteilen, wenn die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu ernsten Besorgnissen Anlaß gibt. Allerdings ist der Abschlußprüfer verpflichtet, in seinem Prüfungsbericht auf diese Feststellung hinzuweisen (sogenannte Redepflicht gemäß § 166 Abs. 2 AktG 1965). Von der Prüfung der wirtschaftlichen Lage bei Aktiengesellschaften zu unterscheiden ist die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die bei Genossenschaften, Kreditinstituten, Wirtschaftsbetrieben der öffentlichen Hand und in verschiedenen Bundesländern (z. B. Nordrhein-Westfalen) auch bei Krankenhäusern ausdrücklich verlangt wird. Hierbei ist neben der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und des Jahresabschlusses auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen.
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