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Verbrauchsquote

Bedarf Verbrauchsteuern für das Marketing wichtige Steuerart (Marketing, steuerliche Aspekte), zu der alle Steuern gehören, die den Verbrauch be­stimmter Ver- und Gebrauchsgüter, also die Einkommensverwendung belasten sollen, die aber aus erhebungstechnischen Gründen nicht beim Verbraucher, sondern beim Her­steller oder Importeur erhoben werden (in­direkte Steuern). Steuerauslösend ist i. d.R. der Vorgang des „In-den-Verkehr-Brin- gens“ (Entfernung aus dem Herstellungsbe­trieb, Entnahme zum Verbrauch und die Einfuhr). Als Preisbestandteil werden Ver­brauchsteuern auf den Verbraucher (Steuer­träger) überwälzt. Verbrauchsteuern i.e.S. sind: Biersteuer, Branntweinabgaben (auf- schlag, - Steuer), Kaffee-, Leuchtmittel-, Mi­neralöl-, Salz-, Schaumwein-, Tabak-, Tee- und Zuckersteuer. Die Abgrenzung der Umsatzsteuer (als allgemeine Verkehrsteuer, außer: Einfuhr­umsatzsteuer), bestimmten speziellen Ver­kehrsteuern (z.B.: Versicherung-, Feuer­schutzsteuer) und den sog. Steuern mit örtlichem Wirkungskreis (Vergnügung-, Hunde-, Schankerlaubnis-, Getränke-, Jagd- und Fischereisteuer) von den Verbrauch­steuern orientiert sich im wesentlichen an der rechtlichen und erhebungstechnischen Aus­gestaltung, sie belasten jedoch auch den Ver­brauch, ohne zu den Verbrauchsteuern i. e. S. gerechnet zu werden. Gewinnung und Herstellung, Lagerung, Versand, Ausfuhr, Vernichtung oder die sonstige Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände un­terliegen einer besonderen Steueraufsicht. Primärwirkungen: Verbrauchsteuern auf Einsatzgüter können betriebswirtschaftlich auf das Produktionsverfahren und die Wahl substitutiver Einsatzfaktoren wirken. Ver­brauchsteuern auf Produkte sind zunächst vom herstellenden oder importierenden Un­ternehmen zu tragen; die Entrichtungsfrist ist unter Berücksichtigung der durchschnitt­lichen Absatzgeschwindigkeit der ver­brauchsteuerpflichtigen Waren festgesetzt; i.d.R. wird versucht, die Verbrauchsteuern im Preis zu überwälzen. In Abhängigkeit von der Preiselastizität der Nachfrage beeinflus­sen sie damit die Erlöse (Preispolitik, steu­erliche Aspekte; Produktpolitik, steuerli­che Aspekte). Die Verbrauchsteuern haben Sekundärwir­kungen bei anderen Steuern: da sie in die Bemcssungsgrundlage der Umsatzsteuer einge- hen, wird USt von der Verbrauchsteuer erhoben (sog. Kaskadenwirkung). Bei Un­ternehmen wirkt sich die Verbrauchbesteue­rung zum einen auf der Seite der Einsatzgü­ter, zum anderen bei den Produkten aus. Einsatzseitig angefallene Verbrauchsteuern sind abzugsfähige Betriebsausgaben oder mit den erworbenen verbrauchssteuerpflich­tigen Gütern als Anschaffungskosten zu ak­tivieren. Verbrauchsteuern auf Produkte stellen i.d.R. sofort abzugsfähige Betriebs­ausgaben dar. Sie gehören als Vertriebs­kosten nicht zu den Herstellungskosten der am Stichtag lagernden, bereits verbrauchsbe­steuerten Vorräte, können bzw. müssen aber insoweit als besondere Abgrenzungsposten aktiviert werden (§§ 250 Abs.l HGB, 5 Abs. 5 EStG).

Literatur:  Peters, M., Das Verbrauchsteuerrecht, München 1989.

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