Bedarf Verbrauchsteuern für das Marketing wichtige Steuerart (Marketing, steuerliche Aspekte), zu der alle Steuern gehören, die den Verbrauch bestimmter Ver- und Gebrauchsgüter, also die Einkommensverwendung belasten sollen, die aber aus erhebungstechnischen Gründen nicht beim Verbraucher, sondern beim Hersteller oder Importeur erhoben werden (indirekte Steuern). Steuerauslösend ist i. d.R. der Vorgang des „In-den-Verkehr-Brin- gens“ (Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb, Entnahme zum Verbrauch und die Einfuhr). Als Preisbestandteil werden Verbrauchsteuern auf den Verbraucher (Steuerträger) überwälzt. Verbrauchsteuern i.e.S. sind: Biersteuer, Branntweinabgaben (auf- schlag, - Steuer), Kaffee-, Leuchtmittel-, Mineralöl-, Salz-, Schaumwein-, Tabak-, Tee- und Zuckersteuer. Die Abgrenzung der Umsatzsteuer (als allgemeine Verkehrsteuer, außer: Einfuhrumsatzsteuer), bestimmten speziellen Verkehrsteuern (z.B.: Versicherung-, Feuerschutzsteuer) und den sog. Steuern mit örtlichem Wirkungskreis (Vergnügung-, Hunde-, Schankerlaubnis-, Getränke-, Jagd- und Fischereisteuer) von den Verbrauchsteuern orientiert sich im wesentlichen an der rechtlichen und erhebungstechnischen Ausgestaltung, sie belasten jedoch auch den Verbrauch, ohne zu den Verbrauchsteuern i. e. S. gerechnet zu werden. Gewinnung und Herstellung, Lagerung, Versand, Ausfuhr, Vernichtung oder die sonstige Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände unterliegen einer besonderen Steueraufsicht. Primärwirkungen: Verbrauchsteuern auf Einsatzgüter können betriebswirtschaftlich auf das Produktionsverfahren und die Wahl substitutiver Einsatzfaktoren wirken. Verbrauchsteuern auf Produkte sind zunächst vom herstellenden oder importierenden Unternehmen zu tragen; die Entrichtungsfrist ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Absatzgeschwindigkeit der verbrauchsteuerpflichtigen Waren festgesetzt; i.d.R. wird versucht, die Verbrauchsteuern im Preis zu überwälzen. In Abhängigkeit von der Preiselastizität der Nachfrage beeinflussen sie damit die Erlöse (Preispolitik, steuerliche Aspekte; Produktpolitik, steuerliche Aspekte). Die Verbrauchsteuern haben Sekundärwirkungen bei anderen Steuern: da sie in die Bemcssungsgrundlage der Umsatzsteuer einge- hen, wird USt von der Verbrauchsteuer erhoben (sog. Kaskadenwirkung). Bei Unternehmen wirkt sich die Verbrauchbesteuerung zum einen auf der Seite der Einsatzgüter, zum anderen bei den Produkten aus. Einsatzseitig angefallene Verbrauchsteuern sind abzugsfähige Betriebsausgaben oder mit den erworbenen verbrauchssteuerpflichtigen Gütern als Anschaffungskosten zu aktivieren. Verbrauchsteuern auf Produkte stellen i.d.R. sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Sie gehören als Vertriebskosten nicht zu den Herstellungskosten der am Stichtag lagernden, bereits verbrauchsbesteuerten Vorräte, können bzw. müssen aber insoweit als besondere Abgrenzungsposten aktiviert werden (§§ 250 Abs.l HGB, 5 Abs. 5 EStG).
Literatur: Peters, M., Das Verbrauchsteuerrecht, München 1989.
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