Teil des Wirtschaftsverwaltungsrechts und nach Art. 74 Nr. 11 des
Grundgesetzes Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Kernstück des
allgemeinen Börsenrechts, das für alle Börsen gilt, ist das Börsengesetz. Das
Börsengesetz ermächtigt den Bundesminister der Finanzen zum Erlaß von Verordnungen,
insb. über die Zulassung von Wertpapieren und über die Kursfeststellung (§§35,
44), die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Heute zählen ferner die europäischen
Börsenrichtlinien zum allgemeinen Börsenrecht, die insb. eine Neufassung der
Zulassungsbekanntmachung von 1910 erzwingen, ferner die privatrechtlichen Insiderregeln.
Das spezielle Börsenrecht umfaßt die Vorschriften für die einzelnen Börsen
(z.B. Börsenordnung, Makler- ordnung, Wahlordnung, Gebührenordnung).
Grundsätzlich üben die Landesregierungen die Börsenaufsicht aus, i.d.R. durch
einen Staatskommissar. Unabhängig von der Börsenaufsicht ist die Aufsicht des Bundesauf-
sichtsamtes für das Kreditwesen über das Effektengeschäft der Banken, insb. im
Rahmen der umfassenden jährlichen Depotprüfung (§30 Kreditwesengesetz, Richtlinien
für die Depotprüfung vom 16.12.1970).
Literatur:
Bruns, G./Rodrian,
H., Wertpapier und Börse,
Loseblattsammlung, Berlin 1971 ff. Schwark, E., Börsengesetz, Kommentar zum Börsengesetz, München 1976.
Spezialgebiet des Bankrechts. Rechtsgrundlagen sind u.a. das Börsengesetz (BörsG), das Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG) und die Börsenordnungen als Satzungen der Börsen (BörsG). Das Börsen- und Kapitalmarktrecht wird stark vom Europäischen Wirtschaftsrecht geprägt. Dies ergibt sich aus der Schaffung des gemeinsamen Marktes und dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der EU. Die Börsen unterliegen der staatlichen Aufsicht zur Verhinderung von Insiderdelikten, einer allgemeinen Marktaufsicht und einer Rechtsaufsicht. Als oberste Bundesbehörde ist das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel zuständig. Die Börsenaufsichtsbehörden der Länder überwachen den Geschäftsverkehr an der Börse und die Börseneinrichtungen. Die Institutionen des Wertpapier-, Bank- und Börsenwesens dienen insbesondere dem Anlegerschutz. Die Prospekthaftung gibt dem Anleger Ansprüche auf Schadensersatz oder Rücknahme gegen die für einen unrichtigen oder unvollständigen Prospekt verantwortlichen Personen. Rechtsgrundlage ist das Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz. Die fehlerhaften Angaben im Prospekt müssen für die Beurteilung des Wertes des Wertpapiers erheblich sein. Prognosen oder Wertungen in Prospekten sind nur dann unrichtig, wenn sie auf falschen Tatsachen beruhen, wenn darin bloße Vermutungen enthalten sind, wenn sie gegen Denkgesetze verstoßen oder außerhalb der üblichen Risikoüberlegungen liegen. Es besteht ferner ein Verbot des Insiderhandels, das sog. Insidergeschäfte unter Strafe stellt (§ 14 WpHG). Insider sind Personen, welche Insiderinformationen unmittelbar durch ihren Beruf erfahren und zum eigenen oder fremden Vorteil ausnutzen (Primärinsider). Ferner ist die Verwertung von Informationen verboten, die von einem Primärinsider stammen. Auch die Publizitätspflichten im Börsenbereich dienen dem Anlegerschutz.
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