Die Effizienz, organisatorische einer Organisationsstruktur wird durch den Realisationsgrad der jeweils verfolgten Ziele abgebildet. Die Ermittlung von Auswirkungen alternativer organisatorischer Maßnahmen, z. B. bei der Entscheidung zwischen einer divisionalen und einer funktionalen Organisationsstruktur (Organisationsstruktur, divisionale; » Organisationsstruktur, funktionale), auf eine umfassende Zielgröße wie den Untemehmensgewinn ist aufgrund der komplexen Zielproblematik praktisch nicht zu realisieren. Effizienzbeurteilungen sind deshalb nur in Hinblick auf bestimmte Teilziele möglich. Folgende Teilziele haben besondere Bedeutung:
1. Nutzung vorhandener Ressourcen (Inwelchem Maße gewährleistet die gewählte Organisationsstruktur dieAusnutzung der vorhandenen Ressourcen?).
2. Berücksichtigung vonMarktinterdependenzen (Koordination) (Welchen Koordinationsaufwand erfordert die Berücksichtigungmöglicherweise entstehender Marktinterdependenzen?).
3. Dispositionsfähigkeit (Stellt die gewählte Organisationsstruktur eine rechtzeitigeReaktion auf Umweltereignisse sicher?). 4. Innovationsfähigkeit (Isteine rechtzeitige Anpassung an Umschichtungen im Markt durch Umstrukturierungen des Produktions und Absatzprogramms, insbesonderedurch Produktinnovation, gewährleistet?).
Bis zur Neufassung des § 3 des Genossenschaftsgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften vom 9. 10. 1973 (BGBl. S. 1451) mußte eine Genossenschaft in ihrer Firma entsprechend der statutarischen Haftung der Genossen (Mitglieder) die Bezeichnung »eingetragene Genossenschaft mit beschränkter bzw. unbeschränkter Haftung« (abgekürzt: eGmbH bzw. eGmuH) führen. Nach der Neufassung des § 3 ist diese Unterscheidung in der Firma unzulässig; die Firma einer Genossenschaft darf nur die Bezeichnung »eingetragene Genossenschaft« oder die Abkürzung »eG« enthalten. Das Statut (Satzung) der Genossenschaft muß jedoch gemäß § 6 Nr. 3 GenG Bestimmungen darüber enthalten, ob die Genossen für den Fall, daß die Gläubiger im Konkurs der Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Konkursmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine bestimmte Summe (Haftsumme) oder überhaupt nicht zu leisten haben. Demgegenüber besteht keine unmittelbare Haftung der Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft (§ 2). Im Falle der statutarischen Nachschußpflicht im Konkurs muß gemäß § 15 a die Beitrittserklärung eines Genossen die ausdrückliche Verpflichtung enthalten, die zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Nachschüsse unbeschränkt oder bis zu der im Statut bestimmten Haftsumme zu zahlen.
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