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Finanzverfassung

Gesamtheit aller finanzrechtlichen gesetzlichen Regelungen und Grundbestimmungen eines Landes. Für die Bundesrepublik Deutschland sind neben Abschnitt X des Grundgesetzes (Art. 104 a-115) vor allem Bundeshaushaltsordnung, Abgabenordnung, Finanzausgleichsgesetz und -~ Stabilitätsgesetz zu nennen.

der Bundesrepublik Deutschland umfasst •     die Aufgabenverteilung auf Bund, Länder und Gemeinden, die Zuständigkeit in der Steuergesetzgebungs- und Steuerertragsho- heit sowie die Regelung der Ausgleichszahlungen zwischen den Gebietskörperschaften (Finanzausgleich in der Bundesrepublik), •     das Haushaltsrecht, •     die Finanzplanung. Die gesetzlichen Regelungen der Finanzverfassung sind vor allem enthalten im Grundgesetz, in der Bundeshaushaltsordnung von 1969 und dem gleichzeitig erlassenen Haus- haltsgrundsätzegesetz, im Stabilitätsgesetz von 1967 und in den von den Ländern Anfang der 70er Jahre erlassenen Gemeindeordnungen und Gemeindehaushaltsverordnungen.

Gesamtheit der gesetzlich fixierten Grundnormen des staatlichen Finanzwesens. Die Finanzverfassung umfaßt die Grundregeln der Abgabenerhebung (einschl. des Steuerstrafrechts und der Kompetenzen der Steuerbehörden), die Budgetgrundsätze (Haushaltsgrundsätzegesetz, Bundeshaushaltsordnung), die Grundsätze der staatlichen Vermögens- und Schuldenverwaltung sowie der erwerbswirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand. In Bundesstaaten enthält die Finanzverfassung auch die Regelung der Beziehungen zwischen den Gebietskörperschaften (v.a. Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungshoheit, Aufgaben- und Ausgabenverteilung, Finanzausgleich) und die Grundlagen für den Einsatz der öffentlichen Finanzen als Mittel der Wirtschaftspolitik (Finanzpolitik). Ebenso wie für die Staatsgewalt gilt für die Finanzgewalt in demokratischen Staaten der Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Legislative obliegt dem bezüglich der Ausgabeninitiative meist in seinen Rechten beschränkten Parlament, die Exekutive der Regierung und die Jurisdiktion den in Deutschland allerdings nicht dem Justiz-, sondern dem Finanzministerium unterstellten Finanzgerichten. Als Teil der Jurisdiktion (oder als vierte Gewalt) können die ebenfalls richterliche Unabhängigkeit besitzenden, mit der Haushaltskontrolle beauftragten Rechnungshöfe betrachtet werden. Die in Deutschland im GG niedergelegten Normen der Finanzverfassung werden durch besondere Gesetze ergänzt Literatur: Henneke, H.-G. (1990)

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