Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT)
Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
General Agreement an Tariffs and Trade oder Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen. Abkommen, dem bis 1994 128 Vollmitglieder beitraten und das seit 1948 in Kraft war. Hauptziele des GATT waren die Erhöhung des Lebensstandards sowie die Förderung der Beschäftigung und des Wachstums der Mitgliedsländer durch den Abbau von Handelshemmnissen für den freien Welthandel. So waren z. B. die Gewährung der Meistbegünstigung an Mitgliedsländer vorgeschrieben und Diskriminierungen untersagt. Darüber hinaus bildeten die GATT-Verhandlungen ein Diskussionsforum für internationale Handelsprobleme, wichtigstes Ziel war der Abbau von Zöllen und Subventionen. Bisher fanden 9 Verhandlungsrunden statt. Mit dem Abschluss der letzten Verhandlungsrunde in Uruguay im April 1994 endete das GATT und wurde in eine Welthandelsorganisation (WTO) zur weiteren Liberalisierung des Welthandels überführt.
(General Agreement on Tarifs and Trade) Das GATT war Rechtsvorgänger der WTO. Da sich das GATT nach dem Zweiten Weltkrieg de facto zu einer Handelsorganisation entwickelt hatte, rechtlich gesehen aber nur ein Handelsabkommen war, wurden seine Vereinbarungen bei der letzten Vorbereitungskonferenz (Uruguay- Runde, 1986 - 1994) in die WTO übernommen.
(General Agreement on Tariffs and Trade). Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen, welches in Verbindung mit der Havanna Charta 1947 unterzeichnet wurde und 1948 in Kraft trat. Ziele sind Hebung des Lebensstandards und die Verwirklichung der Vollbeschäftigung in den Mitgliedsländern durch Förderung des Welthandels bzw. Abbau von Handelshemmnissen. Mittel dazu: Meistbegünstigung, prinzipielles Verbot von Kontingentierung, Verbot der Verschärfung bestehender oder Einfuhrung neuer Handelshemmnisse. Siehe auch Kennedy-Runde, Tokio-Runde.
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Abk. für General Agreement an Tarifs and Trade (Allgemeines Zoll-und Handelsabkommen).
1948 abgeschlossenes Zoll- und Handelsabkommen, das 1994/95 in die WTO (World Trade Organisation) mündete. Ziel der Welthandelsorganisation ist der Abbau von Handelshemmnissen für den freien Welthandel. Sie strebt eine weitergehende Liberalisierung des Welthandels an. >Freihandelszonen, >Welthandelsorganisation
(WTO)
Siehe auch: Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
In der Umweltwirtschaft:
Abk.: General Agreement on Tarifs and Trade. Umweltschutz in GATT und WTO
Abk. für General Agreement on Tariffs and Trade.
Abk. für General Agreement on Tariffs and Trade (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen).
mehrfach revidiertes multilaterales Handelsabkommen mit dem Ziel der Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels über die Reduzierung nicht-tarifärer Handelshemmnisse und Zölle. Angestrebt wird die gegenseitige Meistbegünstigung, d.h. der Geberstaat gewährt jedem anderen Staat alle handelspolitischen Vorteile (z.B. Präferenzzölle), die er irgendeinem anderen Staat eingeräumt hat. Seit 1995 ist dieses Förderungsinstrument des Aussenhandels institutionalisiert in der World Trade Organization (WTO) mit Sitz in Genf. Internetadresse: www.gatt.org; www.wto.org
Abk. für General Agreement on Tariffs and Trade (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen), dessen Hauptanliegen der Abbau von internationalen Handelsbeschränkungen ist. In der Atlantic-Charta (1941) und der UN-Charta (1945) wurden die Bemühungen um eine wirtschaftliche Neuordnung der Welt zunächst allgemein formuliert. Die handelspolitischen Abschnitte der Welthandels-Charta (Havanna-Charta) wurden am 30.10.1947 in Genf als GATT von 23 Mitgliedsstaaten angenommen. Das GATT trat am 1.1.1948 in Kraft und gehört zu den Sonderorganisationen der UN mit Sitz in Genf. Inzwischen umfaßt es mehr als 90 Staaten, davon ca. zwei Drittel Entwicklungsländer sowie einige ehemalige Ostblockstaaten (COMECON) als Vertragsparteien (weitere 30 Länder wenden die GATT- Bestimmungen an, ohne Mitglieder zu sein). Es handelt sich formal lediglich um ein multilaterales Handelsabkommen, de facto jedoch ist es eine internationale Organisation. Das GATT kann nur durch kollegiale Entscheidungen der Mitgliedsstaaten tätig werden. Entscheidungsgremium ist die Vollversammlung (Beschlüsse werden i.d.R. mit einfacher Mehrheit gefaßt). Das GATT hat als Ziel die Erhöhung des Lebensstandards, Vollbeschäftigung, Wirtschaftswachstum, Steigerung des internationalen Handels (Güteraustausch), optimale Ausnutzung von Produktionsquellen der Migliedsstaaten (Commodity-Agreement). Zur Verwirklichung der Ziele sind folgende Grundregeln vorgesehen: - Das Prinzip der allgemeinen Meistbegünstigung (Art. I) (Ausnahmeregelungen [Enabling Clause] bestehen gegenüber Entwicklungsländern sowie in Zollunionen und Freihandelszonen). - Verbot neuer oder Verschärfung bestehender Handelsbeschränkungen (Art. II). - Das Verbot von mengenmäßigen Handelsbeschränkungen (Art. XI-XIV) mit Ausnahmeoptionen in Sonderfällen. - Prinzip des Ausschlusses nichttarifärer Handelshemmnisse(Barrieren). - Das Recht auf Retorsionsmaßnahmen bei Verletzung der GATT-Regeln sowie das Recht auf Beschwerde. Zollabbau und Beseitigung von Handelsschranken gehören zum Inhalt der GATT- Verhandlungsrunden (sog. Zollrunden. Als letzte Runden seien genannt: Kennedy-Runde [6. Runde], Tokio-Runde und die 1991 noch nicht abgeschlossene Uruguay-Runde). Am 9.2.1965 wurde das GATT um ein Kapitel über den Handel mit Entwicklungsländern ergänzt (Ausnahmeregelungen hinsichtlich mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen und/oder des Meistbegünstigungsprinzips; hinzu kam die Möglichkeit der Gewährung einseitiger Präferenzen ohne Gegenleistung zugunsten der Entwicklungsländer). Ferner enthält das GATT Kodices über - Regierungskäufe (Vermeidung von Diskriminierung ausländischer Anbieter), - Anti-Dumping (Dumping), - technische Handelshemmnisse in Form von Normen (Nichtdiskriminierung ausländischer Waren, internationale Angleichung von Normen- und Kennzeichnungssystemen, T ransparenz bestehender Vorschriften), - Zollwerte (Einheitlichkeit der Emittlung des Zolleinfuhrwertes), - Importlizenzen (Vereinfachung von Antragsverfahren), - Schutzklausel (escape clause nach Art. XIX) zum Schutz existentiell bedrohter inländischer Anbieter.
Literatur: Adebahr, H.; Maenmg, W., Außenhandel und Weltwirtschaft, Berlin 1987. Dam, K.W., The GATT: The International Economic Organization, Chicago u.a. 1970. Heiduk, G., Die weltwirtschaftlichen Ordnungsprinzipien von GATT und UNCTAD, Baden-Baden 1973.
General Agreement on Tariffs and Trade; Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
(General Agreement an Tariffs and Trade)
Allgemeines internationales Zoll- und Handelsabkommen auf der Grundlage der UN-Charta. Dem GATT-Abkommen gehören über 80 Mitgliedsländer an. Es wurde am 1.1.1948 vereinbart mit dem Ziel, bestehende Zollschranken abzubauen und bestehende Handelshemmnisse zu reduzieren bzw. ganz zu beseitigen und den internationalen Handel auf der Basis der Meistbegünstigung auszuweiten.
Die problematischen Verhandlungen in 1993, mit der Gefahr eines »Handelskrieges« in der sog. »Uruguay-Runde«, wurden erfolgreich abgeschlossen.
Abk. f. (engl.) General Agreement on Tariffs and Trade. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen.
(GATT) Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
Siehe: GATT
(GATT); Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen.
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