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Kreditwürdigkeit

(Bonität) Fähigkeit und Bereitschaft eines Kreditnachfragers, den aus einem Kreditvertrag resultierenden Verpflichtungen (Zins- und Tilgungszahlungen) nachzukommen. Zu den allgemeinen Bestimmungsfaktoren der Kreditwürdigkeit zählen die Vertrauenswürdigkeit, die rechtlichen sowie die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnachfragers. Spezielle Bonitätsfaktoren werden in dessen Vermögens-, Erfolgs- und Finanzlage gesehen. Bonitätsrisiken finden ihren Niederschlag zum einen als Risikoaufschlag bei der Zinsforderung, zum anderen versucht sich der Kreditgeber durch Kreditsicherheiten vor Vermögensverlusten zu schützen. Gewöhnlich wird die Bonität der öffentlichen Hand als unzweifelhaft angesehen. Verschulden sich jedoch Staaten in Auslandswährung, besteht das Bonitätsrisiko wie bei jedem privaten Schuldner (Länderrisiko). Unternehmen und Privatpersonen werden vor Krediterteilung i.d.R. einer Kreditprüfung unterzogen. An den internationalen Finanzmärkten setzt sich zunehmend die Vergabe eines Ratings zur Beurteilung der Bonität eines Schuldners bzw. eines Wertpapieres durch. Literatur: Büchner; R., Grundzüge der Finanzanalyse, München 1981. Welcker, ]./Thomas, E., Finanzanalyse, München 1981.

Ist gegeben, wenn eine Kreditgewährung unter persönlichen und sachlichen Gesichtspunkten vertretbar erscheint, d. h. wenn erwartet werden kann, daß der Kreditnehmer willens und fähig ist, den sich aus dem Kreditvertrag ergebenden Verpflichtungen (Zins- und Tilgungszahlungen) fristgerecht und im vollen Umfang nachzukommen.

Die Kreditwürdigkeit einer Unternehmung zeigt sich in der Bereitschaft des Kreditgebers, ihr einen Kredit zur Verfügung zu stellen. Die Voraussetzung der Kreditwürdigkeit ist die Kreditfähigkeit. Die Unternehmung muß in der Lage sein, den gewährten Kredit vereinbarungsgemäß zu tilgen und zu verzinsen. Das bedeutet beim Kreditnehmer, daß er aufgrund des Kredites entsprechende finanzielle Überschüsse erwirtschaften kann, also Einnahmen zu erzielen vermag, die über die Ausgaben hinausgehen.

Fähigkeit des Kreditnehmers zur Rückzahlung des Kreditbetrages und der berechneten Kosten in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht. Die Kreditwürdigkeit im weitesten Sinne wird getrennt in die Kreditfähigkeit und die wirtschaftliche Kreditwürdigkeit. Kreditfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtswirksam Kreditverpflichtungen eingehen zu können. Alle natürlichen und juristischen Personen einschließlich der Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaften können auf ihren Namen rechtswirksam Kredit aufnehmen. Für die Wirksamkeit eines Kreditvertrages ist die Vertretungsmacht der Organe und die Geschäftsfähigkeit zu prüfen. Natürliche nicht voll geschäftsfähige Personen können nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts an die gesetzlichen Vertreter selbständig Kredit aufnehmen.
Die wirtschaftliche Kreditwürdigkeit ist gegeben, wenn der Kreditnehmer in der Lage ist, aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation seine Verpflichtungen aus dem Kreditverhältnis vereinbarungsgemäß erfüllen zu können. Die persönliche Kreditwürdigkeit stützt sich auf Aussagen über die Persönlichkeit und den Charakter des Kreditnehmers. Die materielle Kreditwürdigkeit macht Aussagen darüber, ob der Kreditnehmer in der Lage ist, ohne Schädigung seiner Vermögenssubstanz die vereinbarten Zinsen und die Tilgung, den Kapitaldienst, aufzubringen. Unternehmen erbringen den Kapitaldienst regelmäßig aus den Umsätzen, Nicht-Unternehmen aus dem laufenden Einkommen.

Kreditwürdigkeitsprüfung

Entspr. der Bonität. Vorbedingung und Massstab für die Kreditvergabe einer Bank an einen Kreditantragsteller (Unternehmen, Privatperson, öffentlicher Haushalt, Staat). Wird vorher mehr oder weniger intensiv geprüft. § 18 KWG verlangt von den Banken im Regelfall eine sorgfältige Kreditwürdigkeitsprüfung. Anders: Kreditfähigkeitsprüfung.

oder Bonität. Begr. f. d. allg. Umschreibung der von einem Kreditnehmer erwarteten Leistungsfähigkeit (Zahlungsfähigkeit). Sie ist gegeben, wenn die Kreditvergabe unter persönlichen und sachlichen Gesichtspunkten vertretbar erscheint; wenn erwartet werden darf, dass der Kreditnehmer die sich aus dem Kreditvertrag ergebenden Verpflichtungen reibungslos erfüllen kann.

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