Offenmarktpolitik
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Der Bund hat der Bundesbank auf Verlangen Schatzwechsel oder unverzinsliche Schatzanweisungen in Stückelung und Ausstattung nach deren Wahl als Liquiditätspapiere bis zum Höchstbetrag von 25 Mrd. Euro zur Verfügung zu stellen. Die Liquiditätspapiere sind bei der Bundesbank zahlbar. Sie ist gegenüber dem Bund verpflichtet, alle Verbindlichkeiten aus den Liquiditätspapieren zu erfüllen. Der Nennbetrag der begebenen Liquiditätspapiere ist von der Bundesbank auf einem besonderen Konto zu verbuchen. Der Betrag darf nur zur Einlösung fälliger oder von der Bundesbank vor Verfall zurückgekaufter Liquiditätspapiere verwendet werden. Das BFM ist ermächtigt, solche Liquiditätspapiere zu begeben.
Schatzwechsel und U-Schätze bis zu einem Höchstbetrag von 50 Mrd. DM, welche die Bundesregierung der Deutschen Bundesbank gemäss § 42 BbankG (i.d.F. vom 22.10.1992, zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 22.12.1997) zur Durchführung der Offenmarktpolitik auf Verlangen zur Verfügung stellen muß. Die Liquiditätspapiere sind bei der Bundesbank zahlbar; die Bundesbank ist gegenüber dem Bund verpflichtet, alle Verbindlichkeiten aus den abgegebenen Liquiditätspapieren zu erfüllen. Bis Oktober 1992 konnte die Bundesbank Liquiditätspapiere in Höhe von maximal 8 Mrd. DM ausgeben, wenn Mobilisierungspapiere bereits bis zum Nennwert der verzinslichen Ausgleichsforderungen der Bundesbank gegenüber dem Bund in Umlauf gebracht worden waren. Das Bundesbankgesetz (1992) sieht eine Begebung von Mobilisierungspapieren nicht mehr vor. Liquiditätstitel waren zur Abschöpfung von Liquiditätsüberschüssen am Geldmarkt gedacht, wenn es galt, einem übermäßigen Absinken des Tagesgeldsatzes zu wehren. Vorübergehend hat die Bundesbank auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Liquiditätstitel in der Form von sog. Bundesbank-Liquiditäts-U-Schätzen im Tenderverfahren nicht nur inländischen Banken, sondern auch Nichtbanken und ausländischen Interessenten anzubieten. Die Europäische Zentralbank (EZB) besitzt zusätzlich die Möglichkeit, über Standardtender EZB-Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monate zu emittieren. Das Instrument erlaubt es, dem Europäischen System der Zentralbanken, bei den Finanzinstituten einen Liquiditätsbedarf herbeizufühen oder zu vergrößern. Literatur: Deutsche Bundesbank (Okt. 1995)
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