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Partizipationsschein

Wertpapier, das Vermögensrechte, nicht aber Mitgliedschaftsrechte an einer Aktiengesellschaft verkörpert. Partizipationsscheine werden in der Schweiz als Finanzierungsinstrument verwendet und sind dem deutschen Genußschein ähnlich.
Aufgrund des fehlenden Stimmrechts dieser Wertpapiere können sich Unternehmen gegen eine Überfremdung schützen und dennoch risikotragendes, da unter Umständen an Verlusten partizipierendes Kapital beschaffen. Auf Seiten der Anleger sind jedoch keinerlei gesetzliche Regelungen vorgesehen, die es ihnen ermöglichen, steuernd auf die Geschäftspolitik der emittierenden Unternehmung einzuwirken. Insofern ist der Partizipationsschein wie auch der deutsche Genußschein ein Mittel, zwingendes Aktienrecht zu umgehen.

Auch: Finanzierungsgenussschein. Von einer Bank ausgegebene Form eines Genussscheins, der keinerlei Mitgliedschaftsrechte verbrieft, sondern nur eine Beteiligung an erzielten und verteilbaren Gewinnen, aber der ausgebenden Bank Eigenkapital zuführt (Genussrechtskapital). Unter bestimmten Voraussetzungen haftendes Eigenkapital nach KWG.

Instrument der  Eigenfinanzierung schweizerischer Aktiengesellschaften. Vermögensrechtlich sind Partizipationsscheine Aktien gleichgestellt. Sie gewähren einen anteiligen Anspruch auf den Reingewinn (Dividende) und den Liquidationserlös sowie das Bezugsrecht bei einer -Kapitalerhöhung. Dagegen verbriefen sie keine Mitgliedschaftsrechte im Unternehmen (z. B. das Recht zur Teilnahme und Abstimmung bei Generalversammlungen). Partizipationsscheine dürfen nur aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung begeben werden. Sie lauten meist auf den Inhaber. Ihre Laufzeit ist nicht begrenzt. Partizipationsscheine wurden seit 1963 von zahlreichen Aktiengesellschaften in der Schweiz in unterschiedlicher Ausgestaltung begeben. Sie ähneln stimmrechtslosen. Aktien (Vorzugsaktien) bzw. Genuss-scheinen in anderen Ländern. Die Partizipationsscheine eignen sich insb. zur -Eigenfinanzierung bei aussenstehenden Investoren, wenn bestehende Mehrheitsverhältnisse unverändert bleiben sollen (Überfremdungsschutz), umgekehrt auch zur Umgestaltung von Stimmenverhältnissen durch einen Tausch von Aktien in Partizipationsscheine, zu einer raschen und flexiblen Eigenkapitalbeschaffung, z. B. bei Unternehmensübernahmen und zur Mitarbeiterbeteiligung

sind den deutschen Vorzugsaktien ähnliche Beteiligungspapiere, die Vermögensrechte, aber kein Stimmrecht verbriefen. Partizipationsscheine werden von Schweizer Aktiengesellschaften ausgegeben, um bei Kapitalerhöhungen eine Verschiebung in den Herrschaftsverhältnissen zu vermeiden. Insbesondere soll dies die Schweizer Gesellschaften vor einer ausländischen Überfremdung schützen.

Genussscheinähnliches Beteiligungspapier an einer schweizerischen Aktiengesellschaft, das auf einen bestimmten Nennwert lautet und nur Vermögensrechte sichert, jedoch nicht mit einem Stimmrecht ausgestattet ist. Partizipationsscheine werden in der Regel niedriger bewertet als Aktien des gleichen Unternehmens.
Siehe auch: Genussschein

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